Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 24 F 190/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 (24 F 190/21) wird zurück gewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Im Jahr 2016 absolvierte sie das Abitur. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Der Antragsgegner zahlte bis einschließlich Juli 2021 und für Oktober 2021 monatlich 402,00 EUR Unterhalt an die Antragstellerin. Danach stellte er seine Unterhaltszahlungen ein. Die Antragstellerin arbeitet seit dem 22.05.2018 bei der Emscher Genossenschaft, seit Mai 2020 im Umfang von 12 Stunden pro Woche.

Mit dem hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Zahlung von Volljährigenunterhalt ab August 2021 sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Januar bis Juli 2021.

Erstinstanzlich hat die Antragstellerin behauptet, seit Oktober 2016 Bauingenieurwesen in Essen zu studieren. Im Sommer 2022 werde sie voraussichtlich den Bachelor erreichen. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass sie anschließend den Masterabschluss anstrebe. Ihre Mutter verdiene monatlich durchschnittlich 1.286,00 EUR, wovon Fahrtkosten und Beiträge für eine Zusatzversicherung vor 30,49 EUR abzuziehen seien.

Sie hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, an sie zu zahlen:

1. ab August 2021 einen monatlichen Volljährigenunterhalt von 641,00 EUR, zahlbar jeweils bis zum dritten eines Monats im Voraus,

2. rückständigen Unterhalt i.H.v. 3.150,00 EUR für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2021.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat behauptet, dass ihm die notwendigen Informationen zur Berechnung des möglicherweise geschuldeten Unterhalts nicht vorlägen. Insbesondere fehlten jegliche Nachweise zum Studium, ausreichende Auskünfte zum Einkommen der Mutter und der Antragstellerin nebst Belegen sowie Angaben zu Art und Umfang der Nebentätigkeit der Antragstellerin.

Mit angegriffenem Beschluss vom 10.11.2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, da diese weder ihr, noch das Einkommen der Kindesmutter belegt habe und kein Nachweis darüber vorgelegt habe, dass sie tatsächlich studiere.

Hiergegen richtet sich die am 21.12.2021 erhobene und innerhalb der gesetzten Frist begründete Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerde legt sie Unterlagen bzgl. ihres Studiums vor und gibt ihre Einkünfte seit Dezember 2020 mit durchschnittlich 790,00 EUR monatlich an. Das monatliche Nettoeinkommen ihrer Mutter betrage abzüglich von Kosten durchschnittlich monatlich 1.223,00 EUR netto.

Die Antragstellerin beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 dem Antragsgegner aufzugeben, an sie

1. ab August 2021 bis einschließlich April 2022 einen monatlichen Volljährigenunterhalt von 852,00 EUR, sowie ab Mai 2022 einen solchen von 1.071,00 EUR, zahlbar jeweils bis zum 03. eines Monats im Voraus, sowie

2. rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.150,00 EUR für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2021

zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurück zu weisen.

Er macht geltend, die Antragstellerin habe die zu beauskunfteten Angaben nach wie vor nicht ausreichend belegt. Es fehle die Einkommenssteuerklärung und weitere Gehaltsabrechnungen der Kindesmutter ab Oktober 2021. Auch deren Wohnvorteil sei nicht beauskunftet worden. Entsprechend sei eine Quotelung der Haftungsanteile nicht möglich. Schließlich sei das Einkommen der Antragstellerin auf ihre Ansprüche anzurechnen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.03.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, und hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück gewiesen. Der Senat hat wie folgt ausgeführt:

"1. Die zulässige Beschwerde ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Sache nicht begründet. Der Anspruch auf Kindsunterhalt gegen den Antragsgegner ist dem Grunde nach nicht ausreichend dargetan und kann darüber hinaus der Höhe nach nicht berechnet werden; dies geht zu Lasten der Antragstellerin, die die Darlegungs- und Beweislast für einen ihr zustehenden Anspruch trägt.

a. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung zügig und zielstrebig durchführt, § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. zu den Grundsätzen: BGH, Urteil vom 14.03.2001 - XII ZR 81/99 -, FamRZ 2001, 757). Nach den Eingaben der Antragstellerin hat diese zum Wintersemester 2016/2017 ein Studium mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern begonnen. Damit hätte sie das Studium zum Sommersemester 2020 beenden müssen. Gründe, warum eine Überschreitung der Regelstudienzeit notwendig war und ist, sind nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Corona-Pandemie ist unbehelflich; die Antragstellerin hätte zu diesem Zeitpunkt ihr Studium bereits beendet haben müss...

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