Tenor

  • I.

    Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • III.

    Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 1. Juni 2015 zutreffend wie folgt zusammengefasst:

"Mit Bußgeldbescheid vom 12.02.2014 (Bl. 49 f. d. VV.), dem Verteidiger des Betroffenen am 14.02.2014 zugestellt (Bl. 54, 54 R d. VV.), hat der Oberbürgermeister der Stadt L gegen den Betroffenen, einen Taxifahrer, nach dessen Anhörung am 13.11.2013 (Bl. 11 d. VV) wegen einer am 19.08.2013 um 18:18 Uhr in L-C auf der Tangente zur Auffahrt der Bundesautobahn A XXX in Fahrtrichtung Autobahnkreuz L-H begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 140,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen hat der Betroffene mit Telefaxschreiben seines Verteidigers vom 28.02.2014, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 56 d. VV.). Nach Eingang des Vorgangs beim Amtsgericht Köln am 15.04.2014 (Bl. 2 d. A.) und Anberaumung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 24.07.2014 (Bl. 3 d. A.) hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 30.10.2014 - 810 OWi 195/14 - gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, VZ 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verhängt (Bl. 14, 20 ff. d. A.).

Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen (Bl. 10 d. A.) verkündete Urteil hat dieser mit Telefax seines Verteidigers vom 03.11.2014, eingegangen beim Amtsgericht Köln am 04.11.2014 (Bl. 19 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 19 d. A.). Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 11.12.2014 (Bl. 32 d. A.) hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.01.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, beantragt, dem Betroffenen wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen (Bl. 33 ff. d. A.) und diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass ihm erst am 14.01.2015 Akteneinsicht gewährt worden sei. Ohne vorherige Akteneinsicht habe er den Zulassungsantrag nicht begründen können. Der Betroffene habe diese Umstände nicht zu verantworten (Bl. 33 f. d. A.). Ferner hat er beantragt, nach Zulassung der Rechtsbeschwerde das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2014 aufzuheben und diesen Antrag mit der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Bl. 34 ff. d. A.) sowie der allgemeinen Sachrüge (Bl. 40 d. A.) begründet. Im Wesentlichen hat der Betroffene ausgeführt, dass in die Hauptverhandlung Fotos und Urkunden, auf die sich das Urteil stütze, nicht eingeführt worden seien. Überdies seien in der Hauptverhandlung zwei Beweisanträge gestellt worden, aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich indes nur die Stellung und Ablehnung eines Beweisantrages. Insoweit hat der Betroffene einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt und das Protokoll als "verfälscht" gerügt (Bl. 38 d. A.)."

Hierauf nimmt der Senat Bezug.

II.

1. Dem Betroffenen ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

"Nach § 44 S. 1 StPO ist demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne eigenes Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des fehlenden Verschuldens sind nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO glaubhaft zu machen. Insoweit ist ein Sachverhalt vorzutragen und zu belegen, der ein mitwirkendes Verschulden an der Versäumung der Frist ausschließen würde (ständige Senatsrechtsprechung, zu vgl. nur SenE vom 28.02.2012, - 2 Ws 158/12 - mwN und vom 08.04.2013 - 2 Ws 203/13 -). Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob sich der Verteidiger des Betroffenen in zulässiger Weise darauf berufen kann, an der Abfassung der Begründung des Zulassungsantrags infolge der angeblich erst am 14.01.2015 in das Hauptverhandlungsprotokoll und in die Akte gewährten Einsicht - also infolge eines den Justizbehörden zuzurechnenden Verschuldens - gehindert gewesen zu sein. Denn weder ein mittelbares Verschulden der Justizbehörden an der nicht fristgemäßen Antragsbegründung, noch ein Verschulden des Verteidigers wäre dem Betroffenen zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 57. Auflage, § 44 Rn. 17 und 18). Die weiteren Vorschriften des § 45 StPO hat der Betroffene beachtet und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des ...

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