Leitsatz (amtlich)
Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betrcht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls können die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten, der sich seit dem 09.02.2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom 07.02.2012 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Köln befindet, werden mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29.06.2012 sieben Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls, ein Fall des Diebstahls sowie vier Fälle der besonders schweren Brandstiftung, begangen in der Zeit vom 31.07.2011 bis zum 30.12.2011, zur Last gelegt. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 17.08.2012 im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 f StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 18.09.2012 vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts K. begonnen und dauert an.
Anlässlich der Vorführung und Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht K. am 09.02.2012 war dem Angeklagten durch Beschluss der von ihm gewählte und in der Vorführung erschienene Rechtsanwalt M. aus Ke. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 zeigte Rechtsanwältin S. die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten an und teilte mit, dass nach Rücksprache mit Rechtsanwalt M. dieser die Beendigung des Mandates anzeigen sowie auch um seine Entpflichtung nachsuchen werde. Dies geschah durch Schriftsatz des Rechtsanwalts M. vom 17.02.2012.
Nach Hinweis des Ermittlungsrichters bei dem Amtsgericht K. vom 24.02.2012 teilte Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 29.02.2012 mit, dass sie das Mandat als Wahlverteidigerin fortführe. Gleichzeitig erklärte sie:
"Sollte zu einem späteren Zeitpunkt (was derzeit nicht beabsichtigt ist) ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidigerin gestellt werden, so erkläre ich bereits jetzt, dass insoweit Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen werden, da die bereits für Herrn Rechtsanwalt M. entstandenen Gebühren nicht abgerechnet werden."
Daraufhin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 01.03.2012 die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger gemäß § 143 StPO zurückgenommen.
Nach Anklageerhebung beantragte Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 23.07.2012 ihre Bestellung als Pflichtverteidigerin und erklärte, dass sie für den Fall der Bestellung ihr Wahlmandat niederlege. Sie wies darauf hin, dass im Hinblick auf die ursprüngliche Bestellung von Rechtsanwalt M. keinerlei Mehrkosten durch den Pflichtverteidigerwechsel geltend gemacht werden sollten.
Mit weiterem Schriftsatz vom 25.07.2012 teilte Rechtsanwältin S. mit, dass nach Rücksprache mit dem Angeklagten und insbesondere mit dessen Einverständnis Rechtsanwältin L. aus K. als weitere Pflichtverteidigerin bestellt werden solle. Diese bestellte sich ihrerseits mit Schriftsatz vom 30.07.2012 und beantragte u. a. ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin.
Durch Beschluss der Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer vom 04.09.2012 wurde dem Angeklagten zur Verfahrenssicherung Rechtsanwältin L. aus K. gemäß § 140 Abs. 1 StPO als Pflichtverteidigerin bestellt.
Ebenfalls am 04.09.2012 fertigte die Vorsitzende einen Vermerk über Telefonate zum Zwecke der Terminabsprachen mit Rechtsanwältin L. und Rechtsanwältin S. bzw. deren Büro.
Nach zwischenzeitlichem Erlass des Eröffnungsbeschlusses durch die 13. große Strafkammer und Terminierung durch die Vorsitzende am 05.09.2012 bat Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 06.09.2012 darum, auch über den von ihr gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden.
Nach einem Vermerk der Vorsitzenden vom 11.09.2012 teilte Rechtsanwältin L. mit, dass Sie darum bitte, dass Frau S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet werde. Sie sagte zu, dass sie die Hauptverhandlungstermine wahrnehmen werde, an denen Frau S. verhindert sei. An diesen Tagen werde Sie dann beantragen, anstelle von Frau S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.
Durch Beschluss vom 11.09.2012 lehnte die Vorsitzende der 13. großen Strafkammer den mit Schriftsatz vom 23.07.2012 gestellten Beiordnungsantrag der Rechtsanwältin S. ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten im Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 12.09.2012, der die Vorsitzende durch Beschluss vom 14.09.2012 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist nach § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Senat geht davon aus, dass Rechtsanwältin S. die Beschwerde nicht - unzulässigerweise - in eigenem Namen, sondern im Namen des Angeklagten eingelegt hat. Zwar ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich in dessen Namen erfolgt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Verteidiger entsprechend seiner Befugnis gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für den Beschul...