Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Kosten eines Patentanwalts im Vollstreckungsverfahren
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; PatG § 143; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 81 O 27/01) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der beiden Schuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 22.8.2005 - 81 O 27/01 SH I - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln vom 5.7.2005 sind von den Schuldnern als Gesamtschuldner an Kosten 827,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2005 an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 817,80 EUR.
Gründe
I. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach § 888 ZPO. Durch Urteil des LG Köln waren die Schuldner zur Rechnungslegung verurteilt worden, nämlich der Gläubigerin "unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns."
Da die Schuldner dem nicht nachkamen, stellte die Gläubigerin den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes. Im Ausgangsverfahren hatte die Gläubigerin als Klägerin ihren Unterlassungsanspruch allein auf § 1 UWG gestützt.
Während das LG Köln den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen hat, war die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde beim OLG Köln - 6 W 78/05 - erfolgreich.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Gläubigerin hinsichtlich des Mitwirkens eines Patentanwaltes im Zwangsgeldverfahren für die erste Instanz zwei 0,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3.309 RVG-VV nebst Postpauschale (474,80 EUR) und für das Beschwerdeverfahren eine 0,5 Verfahrensgebühr (Nr. 3.500 RVG-VV) nebst Postpauschale (343 EUR), insgesamt 817,80 EUR.
Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwaltes im Ordnungsmittelverfahren sei ebenso wenig zu überprüfen wie im Erkenntnisverfahren, und zwar auch soweit es um Auskunftserteilung gehe.
Die Schuldner meinen dagegen, dass sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richte, da es sich hier um eine reine Wettbewerbssache handele und sich die Gläubigerin bezüglich ihres Anspruches - wie unstreitig ist - allein auf § 1 UWG im Hauptsacheverfahren gestützt hat.
Der Rechtspfleger hat dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin entsprochen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaften und auch ansonsten unbedenklich eingelegten sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache selbst vollen Erfolg.
Zwar dürften die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erstattungsfähig sein (OLG München v. 17.6.2005 - 6 W 1198/05, OLGReport München 2005, 599, m.w.N.; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 140 Rz. 4; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 140 Rz. 18, m.w.N.). Auch ist der Begriff einer Patentsache weit auszulegen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rz. 13, "Patentanwaltskosten", m.w.N.), und grundsätzlich findet keine Prüfung statt, ob die Einschaltung eines Patentanwaltes notwendig war.
In Wettbewerbssachen, bei denen es nicht um Verfahren wegen Patentrechts-, Geschmacksmusterrechts- oder Kennzeichenrechtsverletzungen geht, sind jedoch derartige Kosten nur im Einzelfall dann zu erstatten, wenn die Einschaltung eines Patentanwaltes notwendig war, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Jedenfalls hat das Gericht zu prüfen, ob überhaupt technische Fragen streitig waren, mithin das typische Arbeitsfeld des Patentanwaltes überhaupt tangiert war (OLG Frankfurt JB 1997, 599; OLG Jena v. 12.3.2002 - 2 W 45/02, OLGReport Jena 2002, 528 = NJW-RR 2003, 105; OLG Stuttgart v. 10.5.1996 - 8 W 250/96, RPfleger 1996, 371; OLG Zweibrücken v. 6.1.1999 - 2 W 9/98, OLGReport Zweibrücken 1999, 249; OLG Köln, Beschl. v. 1.12.2003 - 17 W 293/03; Beschl. v. 26.10.2004 - 17 W 271/04, Beschl. v. 30.12. 2004 - 17 W 227/03, st. Rspr.; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 70 a.E.; Köhler/Pieper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rz. 365, m.w.N.; Nirk/Kurtze, GeschmacksmusterG, § 15 Rz. 14; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., B 516, m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rz. 13, "Patentanwaltskosten").
Dies vorausgeschickt, sind die Kosten für die Einschaltung eines Patentanwaltes im hie...