Leitsatz (amtlich)
Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I.
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 30.04.2010 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Beschwerdeführer zu dem Hauptverhandlungstermin am 08.11.2010 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. nicht erschienen, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben, woraufhin im Termin festgestellt wurde, dass nicht verhandelt werden kann, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Auf telefonische Nachfrage der Kammervorsitzenden hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
Mit Beschluss vom 09.11.2010 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts K. die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben, eine neue Pflichtverteidigerin bestellt und dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Aussetzung des Termins vom 08.11.2010 entstanden sind, gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Aussetzung des Termins verschuldet. Eine Mitteilung darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Termin erscheinen wird, sei nicht zu den Akten gelangt. Es lägen auch keine Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben vor. Durch das Fernbleiben sei eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich geworden. Der neuen Pflichtverteidigerin müsse Gelegenheit gegeben werden, sich in die Sache einzuarbeiten.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.11.2010, beim Landgericht K. am selben Tage eingegangen, Beschwerde gegen die durch Beschluss der Kammer vom 09.11.2010 angeordnete Auferlegung der Kosten, die durch die Aussetzung des Termins entstanden sind, eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe in einem Telefonat mit der Vorsitzenden am 08.11.2010 seine Bereitschaft erklärt, einen späteren Termin am gleichen Tage noch wahr nehmen zu wollen. Zudem habe er seine Mandatsniederlegung mit Schreiben vom 03.11.2010 mitgeteilt.
II.
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Aussetzung des Termins vom 08.11.2010 entstanden sind, aus zutreffenden Gründen auferlegt. Die gebotene Aussetzung des Verfahrens ist durch die Schuld des Beschwerdeführers erforderlich geworden, der prozessordnungs- und pflichtwidrig ohne oder jedenfalls ohne genügende Entschuldigung trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Termin am 08.11.2010 nicht erschienen war. Die in dem Telefonat am 08.11.2010 gegenüber der Vorsitzenden der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. angekündigte Bereitschaft, einen späteren Termin am gleichen Tag wahrnehmen zu können, steht seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten seine Entpflichtung und die Bestellung eines neuen Verteidigers erforderlich gemacht, so dass eine Fortführung der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer als Verteidiger nicht in Betracht kam. Eine Entpflichtung des Beschwerdeführers war aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten geboten. Der Beschwerdeführer hat nach seinem unentschuldigten Nichterscheinen im Termin telefonisch gegenüber dem Gericht erklärt, er wolle den Angeklagten nicht mehr verteidigen und seine Pflichtverteidigerbestellung sei ihm nicht bewusst gewesen, woraufhin der Angeklagte - berechtigterweise - erklärt hat, er wolle aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers von diesem nicht mehr vertreten werden."
Dem stimmt der Senat zu.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Beschluss vom 30.04.2010 über die Bestellung zum Pflichtverteidiger dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 10.09.2010 zugegangen ist. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten hat es sich nach der Rechtsprechung der Strafsenate des OLG Köln um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt
( vgl. u.a. Senat 2.08.2007 - 2 Ws 408/07). Ohne Entpflichtung durch das Gericht durfte der Pflichtverteidiger der Berufungsverhandlung nicht fernbleiben, auch wenn er das Wahlmandat bereits niedergelegt hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist bereits deshalb nicht analog § 51 II S.3 StPO entschuldigt. Der Schriftsatz vom 3.11.2010, in dem er mitteilt nicht zum Termin am 8.11.2010 erscheinen zu wollen, ist erstmals mit der Beschwerde vom 13.11.2010 vorgelegt worden. Das Landgericht konnte damit auch keine Vorsorge treffen um die Hauptverhandlung mit einem anderen Pflichtverteidiger durchzufü...