Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Bestellung bzw. Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft
Leitsatz (amtlich)
Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 881), wonach die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenspflegerbestellung.
Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 45 F 175/02) |
Tenor
Die gegen das Schreiben des AG - FamG - Brühl vom 21.1.2004 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.1.2004 wird nach einem Gegenstandswert von 500 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden, § 20 FGG.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel daran, dass die in dem Schreiben des FamG geäußerte Auffassung, es bestehe auf Grund der Ausführungen der Verfahrenspflegerin keine Veranlassung, die Verfahrenspflegschaft aufzuheben, eine gerichtliche Entscheidung darstellt und nicht nur lediglich eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 6 m.w.N.). Mit dem Schreiben war nicht nur die Stellungnahme der Verfahrenspflegerin zu dem Aufhebungsantrag den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme übersandt worden. Es ist vielmehr bereits eine Regelung dahin getroffen worden, dass der Antrag, die Pflegerbestellung aufzuheben, zurück gewiesen wurde. Dem entsprechend enthält das Schreiben die Bitte, die Mandantin zur weiteren Mitarbeit mit der Verfahrenspflegerin zu veranlassen. Auch die im Schreiben enthaltene Mitteilung darüber, dass die Verfahrenspflegerin um Fortsetzung ihrer Tätigkeit gebeten worden war, lässt eine bereits getroffene Regelung erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (FamRZ 2003, 881 mit Darstellung auch der Gegenmeinung), ist jedoch die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Endentscheidung. Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Die gleichen Erwägungen gelten auch für eine Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenspfleger-Bestellung.
Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob die in der angegebenen Entscheidung des Senats vertretene Auffassung, bei einer evident fehlerhaften und damit offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung sei die Beschwerdemöglichkeit gegeben, im Hinblick auf die vom BVerfG geforderte und vom Gesetzgeber mit § 321a ZPO geschaffene Möglichkeit der Eigenkorrektur durch das entscheidende Gericht weiter aufrecht zu erhalten ist. Denn derartig schwere Fehler werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfahrenspflegerin hat auch weder einseitig die Interessen der Kindesmutter noch die des Kindesvaters in den Vordergrund gestellt, sondern ihre Tätigkeit am Kindeswohl ausgerichtet. Auf den Bericht der Verfahrenspflegerin wird insoweit Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1200104 |
FamRZ 2005, 221 |
OLGR Köln 2004, 349 |