Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Altenteilvertrag keine Regelung für den Fall, dass der Berechtigte die ihm zugesagte Pflege und Ausübung eines Wohnrechts wegen des Umzuges in ein Pflegeheim nicht mehr in Anspruch nehmen kann, so kann die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen, dass der Verpflichtete die frei werdende Wohnung vermieten und den Mieterlös behalten darf. Dafür spricht, dass mit der Vermietung immer auch Aufwendungen und zum Teil sogar erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden sind und dass anzunehmen ist, dass der Berechtigte dem Verpflichteten die - im Falle eines Rechtsstreits auch kostenträchtigen - Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger hätte ersparen wollen. An die Stelle entfallender Pflege- und Dienstleistungen, die der Verpflichtete persönlich hätte erbringen müssen, tritt anders als für ersparte Sachleistungen oder Dienstleistungen, die durch eine zu entgeltende Hilfskraft hätten erbracht werden sollen, kein Zahlungsanspruch.

 

Normenkette

EGBGB Art. 96; PrAGBG § 15; BGB §§ 157, 313

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.01.2014; Aktenzeichen 22 O 246/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des LG Köln vom 3.1.2014 (22 O 246/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht gem. § 93 SGB XII Ansprüche aus einem notariellen Vertrag vom 20.12.1979 geltend, in dem die Mutter des Beklagten zu 1., Frau T, diesem und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., das Wohnhaus J 5, N übertragen hat. Im Gegenzug räumten die Beklagten Frau T ein Wohnrecht ein und verpflichteten sich zu Pflegeleistungen. Seit dem 1.11.2011 war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht. Nachdem ihr Vermögen aufgebraucht war, gewährte der Kläger ihr seit dem 1.1.2010 bis zu ihrem Tode am 19.5.2013 Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Nach Behauptung des Klägers wurde die Wohnung, auf die sich das Wohnrecht der Mutter erstreckte, von den Beklagten seit dem 1.7.2009 zu einem Mietzins i.H.v. 320 EUR monatlich vermietet und die Miete auf das Konto des Beklagten zu 1. überwiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger bis zur Höhe der entstandenen Sozialhilfeaufwendungen die Erstattung des Mietzinses für die Zeit ab dem 1.1.2010 i.H.v. 320 EUR als Geldersatzanspruch aus dem Wohnrecht sowie 5 EUR pro Stunde als ersparte Aufwendungen aus der Pflegeleistung. Insgesamt macht der Kläger einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 30.021,30 EUR für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 und in Höhe weiterer 10.639,43 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 19.5.2013 jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2012 bzw. 8.6.2013 geltend.

Die Beklagten wenden insbesondere ein, der monatliche Miete von 320 EUR habe nur aufgrund von erheblichen Eigeninvestitionen der Beklagten nach dem Auszug der Mutter erzielt werden können. Das Objekt habe zwischenzeitlich auch längere Zeit leer gestanden. Die Sanierungsarbeiten seien von den Mieteinnahmen bestritten worden. Der Mietvertrag betreffe im Übrigen nicht die Räumlichkeiten des ursprünglichen Wohnrechts, sondern einen Anbau, den die Mutter seit 1984 bewohnt habe.

Das LG, auf dessen Urteil zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.5.2014 verwiesen, in dem er ausgeführt hat:

"1. Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht auf Art. 96 EGBGB i.V.m. § 15 PrAGBGB stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH NJW 2003, 1126, 1127; NJW 2003, 1325, 1326; NJW 2007, 1884, 1885; NJW-RR 2007, 1390, 1391; Habersack in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., EGBGB 96 Rz. 6 ff.; Krü...

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