Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 290/17) |
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 290/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Ehefrau des TV-Moderators A. Sie nimmt die Beklagte vorliegend auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift "B" Nr. 7 vom 08.02.2017, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 1 (Bl. 1 f. AH) Bezug genommen wird, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 115 ff. d.A.) und den einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 27.04.2018 (Bl. 156 d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 14.03.2018 hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin sich bei Anfertigung des streitgegenständlichen Bildes allenfalls einer beschränkten "Saal-Öffentlichkeit" präsentiert habe und schon daher keine konkludente Einwilligung i.S.d. § 22 KUG vorliege. Im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG läge zwar entgegen dem Klägervortrag kein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin vor, da die Aufnahme nicht in einem Moment berechtigter Privatheitserwartung entstanden und der Sozialsphäre der Klägerin zuzurechnen sei. Zwar begründe die letzte "C...?"-Sendung als gesellschaftliches Ereignis ein öffentliches Interesse, doch sei die Klägerin immerhin dort nicht direkt, sondern nur in der beschränkten "Saal-Öffentlichkeit" aufgetreten. Ein "Auftritt" oder "Beistand" der Klägerin bei der Sendung oder auch die Klägerin selbst seien in der angegriffenen Berichterstattung - abgesehen von einer Randbemerkung zur gemeinsamen Villa - zudem nicht Thema. Letztlich diene das Bild nur dem Zweck, die Klägerin "überhaupt" zu zeigen. Auch mit der Zurückgezogenheit der Klägerin aus der Öffentlichkeit finde keine inhaltliche Auseinandersetzung statt, sondern es werde damit nur das Bild hervorgehoben. Die anlasslose Erwähnung eines gesellschaftlichen Ereignisses sowie der Klägerin in einer "dienenden" Berichterstattung führe nicht dazu, dass die Klägerin die Verbreitung und Zurschaustellung ihres Bildnisses hinnehmen müsse. Ganz im Gegenteil werde durch das Titelblatt mit dem Bild der Klägerin und die Überschrift "Schicksalsschlag" dem Leser sogar suggeriert, dass das vermeintliche Unglück mit der Klägerin in Zusammenhang stehe oder in der Beziehung zu dieser gründe; so werde ein Berichterstattungsanlass in Bezug auf die Klägerin letztlich vorgetäuscht. Der Besuch der Klägerin bei der letzten Sendung von "C...?" sei schließlich kein sog. "Begleitereignis." Auch wenn die Öffentlichkeit ein Interesse an der bildlichen Darstellung der Ehefrau eines der bekanntesten Moderatoren habe und das Foto nicht abträglich o.ä. sei, fehle jedenfalls eine sachbezogene Berichterstattung. Die Klägerin müsse frei sein, sich mit ihrem Mann zu zeigen, ohne dass hieraus eine Rechtfertigung für eine anlasslose Veröffentlichung ihrer Bildnisse resultiere, selbst wenn - wie hier - nur die Sozialsphäre betroffen sei. Der Zahlungsantrag - der sich allein auf das Titelbild beziehe - sei ebenfalls berechtigt. Beide Parteien gingen von der Unzulässigkeit aus, hier gelte zudem, dass dem Leser noch mehr der Eindruck vermittelt werde, der "Schicksalsschlag" habe Bezug zur Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 115 ff. d.A.).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, die streitgegenständliche Aufnahme diene der Bebilderung einer - im Übrigen inhaltlich unbeanstandeten - Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis und sei damit selbst ein Bildnis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Gegenstand der Berichterstattung seien (auch) die Vorgänge um die letzte im gebührenfinanzierten Fernsehen ausgestrahlte "C...?"-Show, bei der der Ehemann der Klägerin in die Kritik geraten sei. Der Wortbeitrag liefere einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, nehme Bezug auf die persönlichen und familiären Belastungen und mache so die Rolle der Klägerin zum Gegenstand, welche sie als Gattin des Moderators durch ihre Präsenz eingenommen habe. Dass die Abschiedssendung - und damit auch die Präsenz der Klägerin dort - Nachrichten- und Informationswert besäßen, habe das Landgericht im Kern auch selbst gesehen. Widerstreitende Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG seien angesichts des unverfänglichen Fotos nich...