Verfahrensgang
AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 12 F 15/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. September 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 10. August 2000 – 12 F 15/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe für den nachehelichen Unterhalt verweigert, soweit ein höherer Betrag als 249,35 DM verlangt wird. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung nimmt der Senat Bezug.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI ist hier als Einkommen zu berücksichtigen; sie unterfällt nicht den §§ 1578 a, 1610 a BGB. Es handelt sich bei ihr – wie etwa auch bei einer Unfallrente – um eine Rentenleistung mit Einkommensersatzfunktion, die an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens getreten ist (vgl. allgemein Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rn. 340, Wendl/Haußleiter a.a.O., § 1, Rn. 338; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rn. 802). Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion, die nicht darauf abzielen, schädigungsbedingte Mehraufwendungen zu kompensieren, sondern nur die tatsächliche Erwerbsminderung ausgleichen sollen, werden von den §§ 1578 a, 1610 a BGB grundsätzlich nicht erfasst (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1610 a Rn. 5; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 1610a Rn. 4). Besondere Aufwendungen, die sich aus der zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben, sind allerdings gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie hinreichend vorgetragen und belegt sind. Das ist indes hier nicht der Fall. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist daher hier insgesamt als Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen (vgl. auch OLG Celle, OLGR 1998, 84; OLG Dresden, OLGR 1999, 128).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berechnung der Antragstellerin zum nachehelichen Unterhalt auch in Übrigen Bedenken begegnet. Wenn es bei den für die Kinder erbrachten Unterhaltsbeträgen verbleiben soll – beide Parteien haben gleichermaßen diese Beträge in ihre Unterhaltsberechnung eingestellt – könnte als Nachscheidungsunterhalt ohnehin nur der Betrag verlangt werden, der über den dem Antragsgegner zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalt nach Maßgabe des § 1581 BGB (vgl. zu dessen Höhe die Unterhaltsleitlinien des OLG Köln Nr. 47) hinausgeht. Den nach Abzug des Kindesunterhalts für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleibenden Betrag hat die Antragstellerin selbst nicht höher als mit 1.701,84 DM ermittelt. Im Übrigen wäre eine Mangelfallberechnung unter Einbeziehung des Bedarfs der Kinder und des Bedarfs der Antragstellerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen durchführen. Hierauf kommt es indes – wegen der Anrechenbarkeit der Rentenbezüge der Antragstellerin als Einkommen – nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Gerichtsgebühr: 50 DM
Unterschriften
Koall, Schmitz, Kleine
Fundstellen
Haufe-Index 557590 |
FamRZ 2001, 1524 |