unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung prozessual überholter vorläufiger Postsperre
Leitsatz (amtlich)
1. Auch gegen eine im Eröffnungsverfahren angeordnete vorläufige Postsperre ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegeben.
2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung einer vorläufigen, zeitlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begrenzten Maßnahme entfällt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
3. Eine Überprüfung überholter gerichtlicher Entscheidungen mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (Fortsetzungsfeststellungsantrag) ist der Insolvenz- und der Zivilprozeßordnung fremd.
Normenkette
InsO §§ 6-7, 21, 99; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 5 T 228/99) |
AG Paderborn (Aktenzeichen 2 IN 109/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 – 5 T 288/99 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
1. Der Gläubiger hat am 12. Juli 1999 beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Durch Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, sowie weitere Anordnungen nach § 21 Abs. 2 InsO getroffen. Durch einen weiteren Beschluß vom 30. Juli 1998 hat das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung des Schuldners angeordnet, daß alle für den Schuldner bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen eingehenden Postsendungen nicht dem Schuldner, sondern unmittelbar dem Beteiligten zu 3) als dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzuleiten seien. Mit Schriftsatz vom 20. August 1999 hat der Schuldner gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß vom 8. September 1999 – 5 T 228/99 – hat das Landgericht Paderborn die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 30. Juli 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Postsperre seien erfüllt. Die Maßnahme sei erforderlich, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären öder zu verhindern.
Gleichzeitig hat das Landgericht über weitere Rechtsmittel des Schuldners entschieden.
Der Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1999 ist den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 16. September 1999 zugestellt worden. Mit einem an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 30. September 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner gegen den Beschluß des Landgerichts vom 8; September 1999 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde zuzulassen. Mit einem weiteren, an das Oberlandesgericht Köln adressierten und hier am 8. Oktober 1999 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Schuldner diese Erklärungen gegenüber dem Oberlandesgericht Köln wiederholt und zugleich beantragt, „dem Beklagten” – gemeint ist offenbar er, der Schuldner, – wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde und für den Zulassungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 – 2 IN 109/99 hat das Amtsgericht Paderborn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 8. September 1999 berufen.
Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Schuldner wegen der Versäumung der Notfrist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde und für die Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Denn die weitere Beschwerde ist, selbst wenn man diese Frage zu Gunsten des Schuldners bejaht, mit dem Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Dezember 1999, durch den das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, unzulässig geworden, weil mit diesem Beschluß das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Überprüfung des Beschlusses vom 30. Juli 1999 entfallen ist.
Die weitere Beschwerde des Schuldners war allerdings statthaft. Es liegt eine diesem Rechtsmittel zugängliche Entscheidung des Landgerichts im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO vor. Diese Bestimmung knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an (vgl. BayObLGZ 1999, 200 [202] = NZI 1999, 412 [413] = DZWIR 1999, 456 [457] mit Anm. Ahrens; Senat, NJW-RR 1999, 996 [997] = NZI 1999, 198 [199]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; Kirch...