Tenor
Die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Untersuchungsrichterin des Bezirksgerichts Luxemburg im Großherzogtums Luxemburg vom 10. Mai 2010 ist zulässig.
Gründe
Die Einwendungen des Zeugen N. L. gegen die Herausgabe folgender bei der Durchsuchung der Wohnung des Zeugen sichergestellter Unterlagen und Gegenstände :
1.
- Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 6.07.2010 - 4 Ls 8853 Js
441084/08 -,
- Verwarnung der Stadt C. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Foto des Fahrers vom 24.05.2010,
- Verwarnung des Landratsamtes I. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Foto des Fahrers vom 30.06.2010,
- Gutschrift der Spedition D. vom 9.06.2009,
- Frachtbrief Nr. 2716505 der Firma U. Produktions GmbH vom 5. - 7.05.2009 für den LKW XX-XX 1xxx mit dem Anhänger XX-X 1xxx,
- Transportschein der Firma Transportes F. SA vom 8. - 12.05.2009 für das Fahrzeug XX-X 1xxx,
- Frachtbrief der Spedition D. mit Stempel der Firma T. Luft-See vom 6.05.2009, angegebenes Kennzeichen XX-X 4xx.
2.
der von dem Datenbestand auf dem (nach Auswertung zurückgegebenen) Laptop Marke V. L 300, Gehäusenummer 3913xxxxQ angefertigten Sicherungsfestplatte
an die Behörden des Großherzogtums Luxemburg werden zurückgewiesen.
I.
Die Justizbehörden des Großherzogtum Luxemburg führen gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges. Es sollen zwischen dem 1. und 7. Mai 2009 in W. Zahlungskarten zum Tanken größerer Mengen von Dieselkraftstoff betrügerisch benutzt worden sein. Es besteht der Verdacht, dass die Daten der im rechtmäßigen Besitz der in Luxemburg ansässigen Firma Transports G. befindlichen Karten unbefugt kopiert wurden, um sie zum Tanken ohne Bezahlung einzusetzen. In zwei Fällen sind Kennzeichen von Lastkraftwagen ermittelt worden, die auf den Zeugen N. L. zugelassen sind.
Im Zuge ihrer Ermittlungen hat die Untersuchungsrichterin bei dem Bezirksgericht Frau O. M. mit Schreiben vom 07.05.2010 an die Staatsanwaltschaft Köln unter anderem die Durchsuchung der Wohnung des Zeugen zwecks Beschlagnahme von zur Wahrheitsfindung dienlichen Unterlagen erbeten. Das Rechtshilfeersuchen ist von der Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 27.05.2010 bewilligt worden. Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat das Amtsgericht Köln die Durchsuchung der Wohn-und Geschäftsräume des Zeugen angeordnet. Bei der daraufhin am 09.08.2010 durchgeführten Durchsuchung sind unter anderem die im Tenor aufgeführten Unterlagen und ein Laptop sichergestellt worden. Von dem Datenbestand auf dem Laptop ist eine Sicherungsfestplatte angefertigt worden.
Nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Köln vom 26.08.2010 widerspricht der anwaltliche Beistand des Zeugen der Herausgabe der vorbezeichneten Unterlagen an die luxemburgischen Behörden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, die erbetene Rechtshilfe für zulässig zu erklären und die Einwendungen des Zeugen zurückzuweisen. Eine nähere Stellungnahme hat dessen anwaltlicher Beistand hierzu nach erfolgter Akteneinsicht nicht abgegeben.
II.
1. Eine Entscheidung des Senats ist nach § 61 Abs. 1 S.2 IRG veranlasst. Nach dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht zum einen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (Alt.1), zum anderen im Falle des § 66 IRG auf Antrag des von der Herausgaberechtshilfe Betroffenen (Alt.2) darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Jedenfalls nach der ersten Alternative ist hier die Entscheidung des Senats veranlasst.
2. Die Zulässigkeit der Rechtshilfe beurteilt sich nach § 59 IRG, hinsichtlich der Herausgabe der Unterlagen zusätzlich nach § 66 IRG und des weiteren nach Artt. 3 ff EuRhÜbk, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Luxemburg Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - EuRhÜbK - sind. Des weiteren ist das Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - vom 19.06.1990 zu beachten (vgl. Schomburg/Lagodny, a.a.O., Vertragstabelle zum EuRhÜbk S. 522 ff, sowie zum SDÜ S. 1381 ff)).
3. Der in Art. 15 Abs. 1 EuRhÜbK vorgesehenen Übermittlung des Ersuchens auf diplomatischem Weg bedurfte es nicht. Art. 53 SDÜ bestimmt abweichend hiervon in Art. VIII Abs. 1, dass die Justizbehörden der beteiligten Staaten unmittelbar miteinander verkehren können.
4. Nach §§ 59, 66 Abs. 1 IRG ist Rechtshilfe “auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates„ zu leisten, wobei es der Prüfung der Zuständigkeit der ersuchenden Stelle in der Regel nicht bedarf, wenn diese nach ihrem Geschäftsbereich und den Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Rechthilfeverkehr für die Stellung des Ersuchens befugt erscheint (Grützner/Pötz/Wilkitzki, a.a.O., § 59 Rdn. 12).
Von einer solchen Befugnis ist bei der Untersuchungsrichterin des Bezirksgerichts in Luxemburg, die das Ersuchen gestellt hat, auszugehen. Sie ergibt sich aus den Vorschriften der luxemburgischen Strafprozessordnung über den Untersuchungsrichter, nam...