Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.11.2020 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung gemäß dem Antrag vom 18.08.2020 vorzunehmen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Gesellschaft befasst sich mit der Begutachtung und Bewertung von Kraftfahrzeugen sowie der Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO. Nach dem Tod ihres früheren Alleingesellschafters und -geschäftsführers A B hat der jetzige Geschäftsführer die Anteile an der Gesellschaft erworben. Unter dem 18.08.2020 wurde beantragt, den Beschluss über die geänderte Firma, die nunmehr "C & B KFZ-Sachverständigenbüro gmbh" lauten soll, in das Handelsregister einzutragen (Bl. 98 d. A.). In dem Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile hatte die Verkäuferin in die Fortführung des Firmenbestandteils "B" eingewilligt (Bl. 101 d. A.). Die Industrie- und Handelskammer D hat gegen die beabsichtigte Änderung der Firma Bedenken erhoben (Bl. 60 d. A.). Die angemeldete Umfirmierung sei nach den Grundsätzen der Firmenfortführung zu beurteilen. Danach stelle die nachträgliche Aufnahme des Namens des neuen Gesellschafters eine unzulässige wesentliche Änderung der Firma da.
Mit Beschluss vom 24.11.2020 (Bl. 4 d. eA.) - erlassen am 25.11.2020 - hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die neue Firma sei irreführend, weil Herr B an dieser gar nicht mehr beteiligt sei. Eine zulässige Firmenfortführung liege wegen der Aufnahme des Namens des neuen Gesellschafters nicht vor.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde (Bl. 18 ff. d. eA.). Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2020 (Bl. 14 d. eA.) ist ergänzend darauf hingewiesen worden, dass sich aus dem Firmenbestandteil "B" die Gefahr der Irreführung ergebe, dass der Sachverständige B immer noch maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft habe.
II. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Amtsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die neue Firma nicht bereits nach den Grundsätzen der Firmenfortführung (§ 24 HGB) als zulässig angesehen werden kann. Selbst wenn man § 24 HGB auf die Antragstellerin als Kapitalgesellschaft überhaupt anwendet (vgl. dazu Reuschle in Ebenroth/Boujong/Josst/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 24 Rn. 3 ff. m. w. N.), so liegen die Voraussetzungen jedenfalls nicht vor. Um eine Firmenfortführung i. S. dieser Bestimmung handelt es sich nämlich nur dann, wenn die frühere Firma im Wesentlichen unverändert bleibt (Reuschle, a. a. O., Rn. 14). Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Aufnahme des Namens "C" eine wesentliche Änderung darstellt.
2. Die neue Firma ist aber als originäre Firma zulässig. Für die Firmenbildung bei der GmbH gilt der Grundsatz der freien Firmenwahl (MüKoGmbHG/Heinze, 3. Aufl. 218, § 4 Rn. 20). Die Grenzen der Firmenwahl ergeben sich aus § 18 HGB; die Firma muss deshalb Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführend sein. An der Unterscheidungskraft der im Wesentlichen aus den beiden Familiennamen C und B bestehenden Firma bestehen keine Zweifel.
Die vom Handelsregister beanstandete Aufnahme des Namens "B" begründet auch nicht die Gefahr der Irreführung. Eine solche Irreführungsgefahr besteht nach § 18 Abs. 2 S. 1 HGB nur bei solchen Angaben, "die für die maßgeblichen Verkehrskreise wesentlich sind". Das kann für den Firmenbestandteil "B" aber nicht angenommen werden. Die Aufnahme von zwei Eigennamen in die Firma deutet zwar darauf hin, dass die GmbH zumindest zwei Gesellschafter hat. Das ist für die beteiligten Verkehrskreise allerdings ohne erkennbare Relevanz, denn Zahl und Namen des/der Gesellschafter ist bei Kapitalgesellschaften ohne Bedeutung; Haftungssubjekt ist allein die Gesellschaft. Eine Irreführungsgefahr besteht unter diesem Gesichtspunkt deshalb nur bei einem Einzelkaufmann oder einer Personenhandelsgesellschaft (ebenso MüKoHGB/Heidinger, 5. Aufl. 2021, § 18 Rn. 181, 185).
Auch für die Kunden der Gesellschaft ergibt sich aus der Aufnahme des Namens "B" keine relevante Irreführungsgefahr. Dieser Umstand deutet allein darauf hin, dass eine Person dieses Namens Gesellschafter ist oder früher einmal war. Dieser Name in der Firma lässt aber für etwaige Auftraggeber der Gesellschaft nicht den Schluss zu, dass eine Person namens B aktuell noch Gesellschafter ist, und insbesondere lässt sie nicht den Schluss zu, dass eine Person dieses Namens aktiv in der Gesellschaft tätig ist und etwaige Gutachtenaufträge selbst ausführen oder ihre Ausführung zumindest maßgeblich überwachen wird. Deshalb kann aus der Aufnahme des Namens einer Person, die nicht (mehr) Gesellschafter ist, grundsätzlich keine Irreführungsgefahr abgeleitet werden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2017 - 3...