Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung des Zuständigkeitsstreitwerts
Normenkette
GKG §§ 62-63
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 19 O 6/09) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.1.2009 (2 W 16/09) gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Köln, 19 O 6/09, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27.1.2009 (2 W 16/09) wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Anerkenntnisurteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des LG Köln, 19 O 6/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Klageverfahrens wird auf 5.000,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit der beim AG Köln eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den übrigen Miterben der Erbengemeinschaft nach I-K U, nämlich dem Kläger, seinem Bruder L U und seiner Schwester C J, geb. U, Auskunft über ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zu erteilen, insbesondere konkret mitzuteilen, ob und in welcher Höhe, wo und zu welchen Bedingungen eine Instandhaltungsrücklage aus dem Nachlass angelegt worden ist. Mit Beschluss vom 25.11.2008 hat das AG den Streitwert für das Verfahren auf über 5.000 EUR festgesetzt und mit Beschluss vom 15.12.2008 den Rechtsstreit an das LG Köln verwiesen. Durch Anerkenntnisurteil des Einzelrichters des LG Köln vom 24.2.2008 - 19 O 6/09, ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Zugleich hat der Einzelrichter den Streitwert für das Klageverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Gegenstandswert bemesse sich nach 1 % des Werts der Instandhaltungsrücklage. Gegen diese Wertfestsetzung haben sowohl der Kläger als auch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.1.2009 Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes eingelegt. Durch Beschluss vom 13.2.2009 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.
II.1. Die ausdrücklich in Namen des Klägers erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie ausweislich ihrer mit Schriftsatz vom 27.1.2009 gegebenen Begründung auf eine Erhöhung des Gebührenstreitwerts zielt. Für eine solche Beschwerde fehlt indes dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse; an einer Erhöhung des Streitwertes hat er kein berechtigtes Interesse. Vielmehr kann nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Partei nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 68 GKG Rz. 5 m.w.N.).
2. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte, auf eine Erhöhung des festgesetzten Gebührenstreitwerts gerichtete Beschwerde ist zulässig; sie hat in der Sache im Ergebnis Erfolg.
a) Das LG war aus formalen Gründen gehindert, den Streitwert für die Bemessung der Gebühren auf 1.000 EUR festzusetzen. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert einer Klage nach den mit ihr zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageanträge, im dem hier gegebenen Fall einer ausschließlichen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsklage über die Tätigkeit als Testamentsvollstreckerin nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Klägers. Dieses Interesse orientiert sich in der Regel daran, in welchem Umfang durch die begehrte Auskunft bzw. die Rechnungslegung die Begründung und Geltendmachung einer beabsichtigten Leistungsklage erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Dabei ist das Interesse unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einem Bruchteil eines möglichen Leistungsanspruchs zu bemessen. Diese Bewertungsgrundsätze gelten indes dann nicht, wenn das mit einer Klage verfolgte Interesse nicht darauf gerichtet ist, konkret eine Leistungsklage vorzubereiten, sondern sich darin erschöpft, eine von dem Beklagten geschuldete Auskunft oder Rechnungslegung herbeizuführen. In einem solchen Falle ist für die Wertbemessung des Streitgegenstandes vielmehr auf den Aufwand an Zeit und Sachmitteln abzustellen, der mit der Erteilung der verlangten Auskunft oder Rechnungslegung verbunden ist (OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1995, 192; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rz. 4467; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 Stichwort "Rechnungslegung").
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Nach der Klagebegründung ist die Beklagte als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 1.6.2007 verstorbenen Herrn U tätig. Sie hat nach den Angaben des Klägers "die selbstverständlichen Verpflichtung, den Erben unaufgefordert die erforderlichen Nachrichten über die Testamentsvollstreckertätigkeiten zukommen zu lassen, nicht erfüllt." Allein aus diesem Grunde ist die Klage erhoben worden, um - wie es in der Klageschrift heißt - dem Kläger "Nachrichten und Kenntnisse zu verschaffen, damit er die rechtliche und tatsächliche Situation des Nachlasses richtig und vollständig beurteilen kann." Damit dient die Klage nach dem mit der Klageschrift aufgezeigten Interesse nicht der Vorbereit...