Tenor
I.
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert :
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 30.06.2008 wird mit Wirkung zum
Tatbestand
zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt
Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, die Wohnung unter der Anschrift ... beizubehalten.
Er hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. über jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit unverzüglich zu unterrichten.
Dem Verurteilten wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von ... an folgende Einrichtung zu zahlen :
Entscheidungsgründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten, zu der ihn das Landgericht H. am 30.06.2008 wegen Steuerhinterziehung und Diebstahls verurteilt hat. Der Verurteilte war bis zum Verkauf seines 1974 gegründeten Unternehmens Anfang 2002 selbständiger Unternehmer. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 u.a. durch Schwarzverkäufe an einen belgischen Geschäftspartner Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund 1 Mio DM hinterzogen. Zwischen September 2002 und August 2004 belieferte er den belgischen Kunden in mehreren Fällen an den Büchern des nicht mehr ihm gehörenden Unternehmens vorbei mit "schwarzer Ware".
Der Verurteilte hat die Hälfte der gegen ihn verhängten Strafe, von der nach dem Urteil wegen Verfahrensverzögerungen vier Monate als verbüßt gelten, am 29.12.2009 verbüßt, zwei Drittel würden am 19.07.2010 verbüßt sein, das Strafende ist für den 30.08.2011 vermerkt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StPO zur Bewährung auszusetzen.
Gegen diese ihm am 30.12.2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 06.01.2010 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Der Senat hat den Verurteilten am 26.02.2010 persönlich angehört.
II.
Die gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Halbstrafen-Aussetzung auf Grund besonderer Umstände gem. § 57 Abs. 2 Nr.2 StGB liegen vor.
2. Abweichend von der Auffassung der Strafvollstreckungskammer hält der Senat die Halbstrafen-Aussetzung auch in der Sache für gerechtfertigt.
a) Dem Verurteilten kann zweifelsfrei eine günstige Sozialprognose gestellt werden, die in jedem Falle Voraussetzung einer Reststrafenaussetzung ist. Der vorherigen Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht, da die abgeurteilten Taten nicht unter § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen.
Der Verurteilte hat die Taten zwar unter laufender Bewährung begangen; er war wegen Steuerhinterziehung von etwa 2 Mio DM Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 1998 durch Strafbefehl vom 31.03.2000 bereits zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr sowie zur Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu 2.500 DM verurteilt worden, wobei die Geldstrafe bezahlt und die Freiheitsstrafe im April 2003 erlassen worden ist . Da der - im Strafverfahren von Anfang an rückhaltlos geständige - Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt. Aus dem Umstand, dass der Strafverbüßung ein Bewährungsbruch vorausgegangen war, folgt nicht stets ein strengerer Beurteilungsmaßstab (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 57 Randnr. 14). Die über einen Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt begangenen Steuerhinterziehungen wiegen zwar schwer, der von den sozialen Folgen seines Verhaltens schwer getroffene Verurteilte hat unter diesen Lebensabschnitt aber einen glaubwürdigen und überzeugenden Schlußstrich gezogen. Davon hat sich der Senat bei der Anhörung einen eigenen Eindruck verschaffen können. Er hat mit starker emotionaler Berührung zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen der Straftaten vor allem vor seiner Familie schämt und sein Leben als zerstört ansieht, gleichwohl aber das Urteil nicht für ungerecht hält. Im Zeitpunkt des Urteils lagen die Taten bereits 4 bis 7 Jahre zurück.
Das Risiko der Begehung weiterer Steuerstraftaten - nur um diesen Deliktsbereich geht es - ist nach dem Verkauf des Unternehmens auch objektiv gering.
Die nachhaltige Wirkung des Vollzugs ergibt sich aus dem Führungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E. vom 14.10.2009, in dem die vorzeitige Entlassung des von der Inhaftierung als enorm beeindruckt geschilderten Verurteilten wegen vorbildlicher Führung befürwortet wird. Die Vollzugsplanung war auf eine Entlassung zu Ende des Jahres 2009 ausgelegt.
Der Verurteilte hat sich am 16.09.2008 zum Strafantritt im offenen Vollzug gestellt. Seine bereits zum 1. Mai 2008 aufgenommene Beschäftigung als kaufmännischer Angestellter bei einem Immobilienunternehmen in B. konnte er bereits ab dem 26.09.2008 fortführen...