Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungswidrigkeitenrecht Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3
Leitsatz (amtlich)
Nachgang zu SenE v. 20.04.2018 - III-1 RBs 115/18: unzulässige Aufklärungsrüge zum Geschwindigkeitsmessverfahren mit dem Messgerät LEIVTEC XV3
Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit Vorlageverfügung vom 12. Februar 2019 wie folgt begründet worden ist:
"I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 20.04.2018 - III - 1 RBs 115/18 - Bezug genommen (Bl. 293 ff. d. A.).
Mit Urteil vom 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 - hat das Amtsgericht Jülich gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. v. m. Anlage 2 Nr. 49, 49 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro verhängt (Bl. 416, 420 ff. d.A.).
Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen sowie seines Verteidigers (Bl. 414 d. A.) in der Hauptverhandlung verkündete Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.11.2018, bei Gericht eingegangenen am selben Tag (Bl. 417 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.2018, eingegangen bei Gericht am 05.01.2019, hat er das Rechtsmittel weiter begründet (Bl. 437 ff. d. A.). Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 06.12.2018 zugestellt worden (Bl. 436 d. A.).
II.
Dem in formeller Hinsicht unbedenklichen Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. In dem angefochtenen Urteil ist mit 120,00 Euro ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. mit § 80 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit hier allerdings nicht erfüllt. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 1).
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1.
Dem Vorbringen, der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines (ergänzenden) Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entnommen werden. Diese dringt jedoch nicht durch, wobei offen bleiben kann, ob sie in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Art und Weise geltend gemacht wurde (zu vgl. ständige Senatsrechtsprechung: U.a. Senat VRS 96, 451, 453; Senat VRS 97, 187, 189; Senat VRS 100, 189, 199; Senat VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55, 56; OLG Hamm VRS 98, 117), denn jedenfalls liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen bietet, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BverfGE 21, 191). Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar (Senat VRS 83, 446). Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; Senat NZV 1998, 476).
Dem Vorbringen des Betroffenen kann indes nicht entnommen werden, dass der Antrag seines Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens willkürlich behandelt worden wäre. Ausweislich der Urteilsgründe wie auch des Zulassungsantrags und des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Gericht sich vielmehr mit dem Vorbringen des Betroffenen auseinander gesetzt. Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Gericht, die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens für entbehrlich gehalten hat, weil es dem bisherigen Beweisergebnis der sicheren Überzeugung war, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht zu beanstanden und der Geschwindigkeitswert zutreffend ermittelt worden. Eine rechtswidrige, geschweige denn willkürliche Behandlung des Beweisantrags in einer die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Weise kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
2.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des...