Leitsatz (amtlich)
Eine im Widerspruch zur Vinkulierung stehende Treuhandabrede führt dazu, dass in der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung weder Treugeber noch Treuhänder stimmberechtigt sind.
Normenkette
AktG § 68
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 90 O 93/06) |
Tenor
A. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 wird aufgehoben, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
B. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Gründe
I. Die Klägerin wurde am 4.9.1997 gegründet. Ihre Gesellschafter sind der Geschäftsführer und seine Brüder T, L und A B, die jeweils 12 % der Geschäftsanteile halten, und der Beklagte zu 1), der die restlichen 52 % der Geschäftsanteile hält und zwar ausweislich einer notariellen Urkunden vom 2.5.2006 als Treuhänder des Beklagten zu 2), der früher bei der Klägerin beschäftigt war und der Onkel der übrigen Gesellschafter ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Regelung, wonach die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf. An der fehlenden Zustimmung der Gesellschafter B ist bislang die vom Beklagten zu 1) seit einiger Zeit angestrebte Übertragung seiner Anteile auf den Beklagten zu 2) gescheitert.
Am 2.6.2006 fand eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt, an der U B, Rechtsanwalt S als Vertreter des Gesellschafters T B, Rechtsanwalt P als Vertreter des Gesellschafters L B und Rechtsanwalt N als Vertreter des Beklagten zu 1) teilnahmen. Rechtsanwalt N war von Rechtsanwalt Dr. M bevollmächtigt worden, an seiner Stelle in dieser Gesellschafterversammlung die Gesellschafterrechte des Beklagten zu 1) wahrzunehmen. Die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt N erfolgte unter Berufung auf die Rechtsanwalt Dr. M von dem Beklagten zu 1) am 14.1.2006 erteilten Generalvollmacht.
In der Gesellschafterversammlung wurde über den Antrag abgestimmt, die Beklagten zu 2) und 3) zu weiteren Geschäftsführern der Gesellschaft zu bestellen. Die für die Gesellschafterversammlung von Rechtsanwalt N und Rechtsanwalt van P jeweils gefertigten Protokolle unterscheiden sich bezüglich des Ergebnisses der Abstimmung: Nach dem Protokoll von Rechtsanwalt N wurde der Antrag mit seinen Stimmen gegen die Stimmen der übrigen Gesellschafter angenommen. Nach dem Protokoll von Rechtsanwalt van P wurden die von Rechtsanwalt N abgegebenen Stimmen nicht gewertet, weil der Beklagte zu 1) entsprechend dem zuvor von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschluss von der Stimmabgabe ausgeschlossen worden war. Danach wurde der Antrag abgelehnt.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten zu 2) und 3) damit wirksam zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt worden sind. Diese haben in der Folgezeit versucht, unter Vorlage eines von Rechtsanwalt N erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung ihre Eintragung als Geschäftsführer der Klägerin in das Handelsregister zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.
Das LG ist in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass eine wirksame Bestellung nicht erfolgt ist, weil Rechtsanwalt N nicht wirksam zur Vertretung des Beklagten zu 1) bevollmächtigt worden sei. Die Erteilung einer Generalvollmacht an Rechtsanwalt Dr. M am 14.1.2006 sei wegen Verstoßes gegen die Vinkulierung der Geschäftsanteile gem. § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages unwirksam.
Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie halten die Feststellungsklage bereits für unzulässig. Im Übrigen meinen sie, dem Beklagten zu 1), der seit längerer Zeit in Griechenland lebe, müsse es möglich sein, seine Rechte als Gesellschafter auch durch Bevollmächtigte wahrzunehmen. Hierdurch ändere sich nichts an seiner Gesellschafterstellung, so dass die Vinkulierung der Geschäftsanteile nicht berührt werde. Widerklagend begehrten sie in der Berufungsinstanz die Feststellung, dass die Rechtsanwalt Dr. M erteilte Generalvollmacht nicht gegen § 15 Abs. 5 GmbHG und § 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 4.9.1997 verstößt.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2008 haben die Beklagten strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, worin sie sich verpflichten, von dem von Rechtsanwalt N gefertigten Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 2.6.2006 keinen Gebrauch zu machen; wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 8.1.2008 (Bl. 302 d.A.) Bezug genommen. Daraufhin haben die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer divergierenden Rechtsauffassungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Im Hinblick darauf, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat gem. § 91a ZPO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese waren den Beklagten aufzuerlegen, weil sie in diesem Rechtsstreit ohne die Abgabe der zur Erledigung der Hauptsache führenden Unterlassungserkläru...