Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein fliegender Gerichtsstand im Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Prozessgericht des ersten Rechtszugs für die Ordnungsmittelandrohung wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist nur das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat.
Normenkette
ZPO §§ 794, 797, 802, 890; UWG § 14 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.03.2014; Aktenzeichen 33 O 271/13 SH I) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Köln - 33 O 271/13 SH I - vom 11.3.2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde des Notars U. in Ingolstadt vom 9.12.2013 (URz. 1731F/2013), in der sich der Schuldner nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung der Gläubigerin vom 2.12.2013 wegen irreführender Produktbeschreibungen verpflichtet hat, bestimmte Angaben beim Absatz von Fahrradzubehör - wie auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon geschehen - zu unterlassen. Die Gläubigerin hat bei dem LG Köln beantragt, dem Schuldner, dem die mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunde an seinem Wohnort im Bezirk des LG Ingolstadt zugestellt worden ist, wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln anzudrohen. Das LG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei. Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres Standpunktes weiter, dass zur Androhung der Ordnungsmittel jedes für die gerichtliche Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs örtlich zuständige deutsche Gericht berufen sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 890 Abs. 1, 891 S. 1, 569 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das LG seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die Auffassung der Gläubigerin, angesichts der über das Internet verbreiteten Werbung, die Gegenstand ihrer Abmahnung war, bestehe für die Ordnungsmittelandrohung ein "fliegender Gerichtsstand" nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, trifft nicht zu. Denn die Gläubigerin geht gegen den Schuldner nicht im Rahmen eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens vor, sondern betreibt die Vollstreckung aus einem Titel, der bei einem Notar in Ingolstadt errichtet wurde. Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH NJW 2002, 754). Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rz. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rz. 10). Dies mag im Gesetz nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sein (§ 797 Abs. 3 und 6 ZPO betreffen die Klauselerteilung), entspricht aber allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, wonach auch die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen oder Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) nicht etwa jedem beliebigen für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht, sondern nur dem Gericht zusteht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zur Titulierung führende Prozess seinen Ausgang genommen hat (vgl. Sturhahn, a.a.O., m.w.N.; zur Zuständigkeit des die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen erklärenden Gerichts vgl. Walker, a.a.O.). Dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden danach durch Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren "aufzuzwingen" kann, ist in jeder Hinsicht unbedenklich, zumal ihm damit die Möglichkeit einer - wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten - Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Fundstellen
NJW 2014, 8 |
CR 2014, 408 |
WRP 2014, 746 |
GRUR-RR 2014, 277 |
PAK 2014, 109 |