Verfahrensgang
AG Siegburg (Beschluss vom 15.03.1983; Aktenzeichen 29 F 531/81 FSGÜ) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg vom 15.3.1983 insoweit abgeändert als/der Antragstellerin für das Verfahren FS-GÜ Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung einer Forderung von insgesamt 10.900,– DM unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B., bewilligt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien sind seit dem 27.3.1954 miteinander verheiratet und leben seit Ende November 1980 voneinander getrennt. Am 19.11.1981 hat die Antragstellerin einen Ehescheidungsantrag eingereicht, der zunächst nur zur Information dem Antragsgegner zugeleitet worden ist. Im Termin vom 15.1.1982 ist sodann Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt worden und die beiderseitigen Anwälte haben zur einstweiligen Anordnung betreffend den Unterhalt verhandelt und in der Folgezeit weitere Anträge zu Scheidungsfolgesachen eingereicht.
Unter anderem verlangt die Antragstellerin im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich in Höhe von 30.000,– DM. Sie begründet diesen Anspruch im wesentlichen damit, daß während der Ehe von den Parteien auf dem im Erbbaurecht der Eltern des Antragsgegners stehenden Grundstück ein Anbau im Wert von ca. 100.000,– DM errichtet worden ist. Sie behauptet, dieser Anbau sei im wesentlichen durch die Arbeitsleistung der Parteien und mit ihren Geldmitteln errichtet worden und zwar mit Rücksicht auf die Absicht der Eltern, ihnen später das Erbbaurecht zu übertragen.
Am 5.11.1980 ist auch zwischen der Mutter des Antragsgegners, die Alleinerbin des vorverstorbenen Vaters des Antragsgegners war, und dem Antragsgegner ein notarieller Übertragungsvertrag (URNR. …/1980 Notar R., S.) geschlossen worden.
In diesem Vertrag heißt es u.a.: „Im Wege der Vorweggenommenen Erbfolge ließen die Erschienenen folgenden Übertragungsvertrag beurkunden …” weiter heißt es: „Herr H. W. K. hat sich die Übertragung nicht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlaß seiner Eltern anrechnen zu lassen …” Für die damals 74-jährige Mutter des Antragsgegners wurde ein Wohnrecht an verschiedenen Räumen als beschränkt persönliche Dienstbarkeit vereinbart und der Antragsgegner verpflichtete sich weiter, „seine Mutter in gesunden und kranken Tagen zu pflegen und zu verpflegen, wie es ihren Gewohnheiten entspricht”. In § 5 heißt es weiter: „Die erforderlichen behörderlichen und privaten Genehmigungen bleiben vorbehalten und werden beantragt”. In § 4 ist die Auflassung erklärt und die Eintragung des „Eigentumswechsels” im Grundbuch bewilligt. Nach § 6 des Erbbaurechtsvertrages vom 3.12.1952 (URNr. …/52 Dr. R.) darf das Erbbaurecht nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Katholischen Kirchengemeinde in K., der Grundstückseigentümerin, veräußert werden.
Diese Genehmigung liegt bisher nicht vor. Die Katholische Kirchengemeinde hat ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, daß der bisher seit 1952 unveränderte Erbbauzins von 0,04 DM/qm jährlich auf 0,19 DM jährlich angehoben wird.
Der Antragsgegner macht geltend, an dem Erbbaurecht nach Erhöhung des Erbauzinses nicht mehr interessiert zu sein, auch verweigere seine Mutter die Vollziehung des Vertrages, weil er mit einem anderen Frau zusammenlebe, mit der sie sich nicht verstehe und er daher seine Pflegeverpflichtung aus dem Vertrag nicht einhalten könne.
Der Anbau sei außerdem ausschließlich von seinen Eltern finanziert worden. Lediglich ein Darlehen in Höhe von 10.000,– DM bis auf den von seinem Vater abgelösten Rest von 4.200,68 DM und ein weiteres Darlehen in Höhe von 15.000 DM sei von den Parteien zurückgezahlt worden.
Diese Leistungen seien mit Rücksicht darauf erbracht worden, daß die Parteien – wie insoweit unstreitig ist – seit 1960 unentgeltlich im elterlichen Haus wohnten.
Das Familiengericht hat Prozeßkostenhilfe mit Rücksicht auf einen Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners nur in Höhe von 900,– DM bewilligt, im übrigen Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Er hat einen Zugewinnausgleichsanspruch verneint, weil dem Antragsgegner das Erbbaurecht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugewandt worden sei und daher gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen sei. Das gelte auch, wenn die Übertragung vorwiegend zum Ausgleich der Investitionen in den Altbau erfolgt sei, weil insoweit jedenfalls kein Übertragungsanspruch bestanden habe, die Mutter über das Erbbaurecht habe frei verfügen können und die Zuwendung allein auf ihrer persönlichen Beziehung zum Antragsgegner beruht.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Zugewinnausgleichsklage hat in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,– DM Aussicht auf Erfolg und eine auf eigene Kosten prozessierende Partei würde den Anspruch derzeit nur in dieser Höhe geltend machen.
Für die Berechnung der Ausgleichsforderung kommt es nach §§ 1378, 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an (nicht den der Ei...