Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 02.04.2009; Aktenzeichen 9 OH 183/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 02.04.2009 - 9 OH 183/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der (nachfolgend eingerückten) Anlage AS 1 angegebenen Zeitpunkten die dort angegebenen IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.
(Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden)
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gemäß § 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die begehrte Anordnung ein gewerbliches Ausmaß der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzung voraussetzt und eine Rechtsverletzung diesen Ausmaßes (bereits) vorliegt, wenn ein Musikalbum oder eine ähnlich umfangreiche Datei während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase in einer Internettauschbörse angeboten wird (vgl. näher Senat, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 182/08, MD 2009, 489). Die Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmung der relevanten Verwertungsphase hat das Landgericht jedoch überspannt. Der verfahrensgegenständliche Tonträger "E. T. e. A." ist ein Hörbuch, das die gekürzte Lesung eines (zu einem erfolgreichen Fantasy-Zyklus gehörenden) Romans enthält. Solche Hörbücher werden üblicherweise, wie der zu Grunde liegende Roman selbst, über einen längeren Zeitraum vermarktet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2009 - 6 W 48/09). Hier wird das im Februar 2008 erschienene Hörbuch (auch im Internethandel) noch immer zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten. Dies ist ein bedeutsames Indiz dafür, dass die relevante Verwertungsphase noch nicht abgeschlossen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 09.02.2009 ausgeführt hat, ist die Platzierung in gängigen Verkaufscharts allein nicht aussagekräftig. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG setzt nicht voraus, dass ein Werk kommerziell besonders erfolgreich ist. Soweit das Landgericht im Übrigen darauf verwiesen hat, dass die Antragstellerin lediglich sieben Verletzungshandlungen dargelegt habe, spricht dies angesichts des nur 32 Stunden umfassenden Ermittlungszeitraums eher für als gegen die Attraktivität des umfangreichen (10 Audio-CDs umfassenden) Hörbuchs.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG erfordere, dass das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung offensichtlich ist. § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG setzt eine "offensichtliche Rechtsverletzung" voraus. Damit der mit diesem Tatbestandsmerkmal bezweckte Schutz des unbeteiligten Dritten, der Inhaber der IP-Adresse ist, erreicht werden kann, muss nicht nur die Rechtsverletzung als solche, sondern auch die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten "offensichtlich" sein (Senat, Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9). Ist aber offensichtlich, dass dieser Dritte eine Rechtsverletzung begangen hat, bedarf er keines weitergehenden Schutzes, der darauf gerichtet wäre, eine Auskunftserteilung in solchen Fällen auszuschließen, in denen lediglich rechtliche Zweifel im Hinblick auf das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung bestehen. Hierfür lässt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung etwas herleiten.
Da nach alledem die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung erfüllt sind, konnte der Senat in der Sache (mit der Kostenfolge aus § 131a Abs. 2 S. 3 und 4 KostO) abschließend entscheiden.
Fundstellen