Leitsatz (amtlich)
Hat der die Anordnung zu einer Blutentnahme treffende Polizeibeamte im Hinblick auf eine allgemeine Dienstanweisung keine eigene Bewertung der Frage, ob ggf. die Anordnung der Blutentnahme dem Richter vorbehalten ist, vorgenommen, sondern mit Rücksicht auf das generelle Vorgehen bei Alkohol- und Drogendelikten die Blutprobe angeordnet, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der der Verwertung der Blutentnahme entgegensteht.
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Entscheidung vom 19.04.2011; Aktenzeichen 83 Ss-OWi 73/11) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässige Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss des berauschenden Mittels Amphetamin zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
"Am 26.03.2010 um 21:57 Uhr befuhr der Betroffene, der 196 cm groß ist und dunkle Haare hat, mit einem Pkw Volkswagen, Typ 6N, die H. Straße in Untereschbach und bog im weiteren Verlauf auf den Parkplatz der dortigen Polizeiwache O. ab. Nachdem er das Fahrzeug auf der Fahrerseite verlassen hatte, suchte er mit seiner Verlobten, welche blonde Haare hat und von eher zierlicher Gestalt ist, das Innere der Polizeiwache auf, um dort eine Anzeige zu erstatten.
Bei der Anzeigenaufnahme fiel dem Zeugen H., der als Polizeibeamter auf der Polizeiwache O. Dienst hatte, auf, dass der Betroffene rote Augen hatte. Nach der Anzeigenaufnahme sprach der Zeuge den Betroffenen auf einen etwaigen Drogenkonsum an, was der Betroffene verneinte. Der Betroffene bestritt zugleich, Fahrzeugführer gewesen zu sein. Vielmehr sei seine Verlobte gefahren.
Daraufhin rief der Zeuge H. seinen Kollegen, den Zeugen P., herbei. Die beiden Zeugen sichteten die Bilder einer Überwachungskamera, welche auf den Bereich des Parkplatzes gerichtet war, in welchem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte. Bei dieser Nachschau stellten die Zeugen fest, dass der Betroffene auf der Fahrerseite des von ihm abgeparkten Fahrzeuges ausgestiegen war.
Auf den Vorhalt der Zeugen räumte der Betroffene die Fahrereigenschaft ein.
Der Zeuge H. führte anschließend einen Pupillenadaptionstest bei dem Betroffenen durch. Die Pupillen des Betroffenen reagierten minimal auf den Einfluss von Licht. Dabei verengten sie sich nur kurzfristig und öffneten sich trotz Lichteinfalls wieder. Anschließend führte der Betroffene einen Speicheltest mittels des Drogenvortestgerätes Dräger 5000 durch, welcher Anzeichen von Amphetaminen anzeigt.
Danach erfolgte der Tatvorwurf und eine Belehrung über die Rechte eines Beschuldigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch den Zeugen H.
Der Zeuge H., welcher bekundete, dass ihm ein dienstlicher Erlass bekannt sei, wonach bei Alkohol- und Drogendelikten immer Gefahr in Verzug sei, ordnete eine Blutprobe an, mit welcher sich der Beschuldigte einverstanden erklärte. Die herbeigerufene Ärztin Dr. med. C. W. entnahm am 27.03.2010 um 01:46 Uhr eine Blutprobe des Betroffenen. Auf dem von ihr gefertigten ärztlichen Bericht kreuzte sie an, dass die Pupillen des Betroffenen erweitert seien und die Pupillenlichtreaktion verzögert. Des Weiteren vermerkte sie, dass der äußerliche Schein des Einflusses von Drogen leicht bemerkbar gewesen sei.
Die Untersuchung des Blutes des Betroffenen durch die Rechtsmedizin der Uniklinik ergab, dass dieses eine Amphetaminkonzentration von 491 Mikrogramm pro Liter Serum aufwies. Die nachgewiesene Konzentration lag somit im hochtoxischen Bereich. Dass der Betroffene sein Fahrzeug unter der Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin führte, hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere beanstandet er mit einer Verfahrensrüge eine Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO, "weil die vom Amtsgericht verwertete Blutprobe unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt entnommen worden" sei.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a StPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bergisch Gladbach, so dass auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hier nicht weiter einzugehen ist.
1.
Diese Rüge ist in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt. Insbesondere kann für die revisionsgerichtliche Prüfung davon ausgegangen werden, dass...