Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 29 T 296/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 30.9.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 1.9.2005 (29 T 296/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlung i.H.v. 768,55 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 6.10.2004 nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigem Verband zu erfolgen hat.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.537,10 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, die zusammen mit den Antragsgegnern die Wohnungseigentümergemeinschaft T.-strasse ...-... in ... Köln bildet, wendet sich mit ihrem Antrag gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.4.2004, der den weiteren Beteiligten als Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen sie i.H.v. 768,55 EUR bevollmächtigte. Bei dem Betrag handelt es sich um die Vergütung des Sachverständigen T. für eine auf Veranlassung der Antragstellerin erfolgte Überprüfung ihrer Behauptung, die Miteigentümer!, entnähmen für den in ihrem Sondereigentum stehenden Keller elektrische Energie über den Zähler für den Allgemeinstrom. Die Überprüfung hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 25.8.2003 nach einer an den Verwalter gerichteten Aufforderung beschlossen; die Kosten sollten, wenn sich ihre Behauptung als unrichtig erweisen sollte, nach dem Inhalt des Beschlusses von der Antragstellerin, im gegenteiligen Falle aber von den Eigentümern Schmitt getragen werden.

Das AG hat den gegen den Beschluss gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen und sie auf den Gegenantrag der Antragsgegner verpflichtet, den Betrag von 768,55 EUR nebst Zinsen an diese zu zahlen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes verwiesen wird, zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.

1. Das LG hat - wie zuvor bereits das AG - zutreffend festgestellt, dass die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragstellerin in der Eigentümerversammlung vom 29.4.2004 nicht zu beanstanden ist. Es handelte sich lediglich um die Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung der Forderung, nicht aber um eine Beschlussfassung zur materiellen Berechtigung der Forderung selbst. Sie entsprach inhaltlich ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Forderung nicht offenkundig unbegründet war.

Auch formell ist das Zustandekommen des Beschlusses nicht zu beanstanden. Dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der der Antragstellerin rechtzeitig zugegangenen Ladung ausreichend bezeichnet war, kann angesichts der konkreten und ohne Weiteres verständlichen Bezugnahme auf den Beschluss aus der früheren Eigentümerversammlung und die ergänzende Bezeichnung des Gegenstandes in der Ladung selbst nicht zweifelhaft sein. Auch die Rüge, der Antragstellerin sei nicht in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden, ist aus den vom LG genannten Gründen unrichtig. Die Einwendungen der Antragstellerin sind - wie sich bereits aus ihrer Wiedergabe im Versammlungsprotokoll ergibt - von den Antragsgegnern zur Kenntnis genommen und inhaltlich nicht missverstanden worden. Es kann damit als sicher angesehen werden, dass der Beschluss inhaltlich auch dann nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Antragstellerin in der Versammlung in dem von ihr gewünschten Umfang zu Wort gekommen wäre. Die für sich genommen unstreitige Tatsache, dass sie von anderen Versammlungsteilnehmern an der Verlesung weiterer Ausführungen gehindert worden ist, ist in diesem Fall unschädlich.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch unbegründet, soweit es um die auf den Gegenantrag der Wohnungseigentümergemeinschaft festgestellte Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der Sachverständigenkosten geht. Das LG hat offen gelassen, ob der dazu gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25.8.2003 ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, weil er jedenfalls nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden sei. Das ist zutreffend.

Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nur dann nichtig und damit ohne Anfechtung wirkungslos, wenn sie sich mit einer Materie befassen, die durch Beschluss nicht geregelt werden kann, weil das Gesetz, die Teilungserklärung oder sonstige Vereinbarung...

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