Tenor
Der Kläger und die Streithelferin des Klägers werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufungen gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 - 24 O 269/19 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Streithelferin des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und die vom Kläger begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Abwehrdeckung wegen der Inanspruchnahme des Klägers aus § 64 S. 1 GmbHG aus der bei der Beklagten bestehenden K.-Versicherung als unbegründet angesehen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen und die inhaltlich gleichgerichteten Einwendungen des Klägers und der Streithelferin rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung, die jeweiligen Rechtsmittel sind unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der vom Kläger schon in erster Instanz gestellte und mit der Berufung weiterverfolgte Klageantrag auf Gewährung von Abwehrdeckung im Rahmen der vorliegenden K.-Versicherung nicht angängig und die Klage mit diesem Antrag prozessual unzulässig ist.
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH, Urt. v. 23.09.1983, - VIa ZR 165/81 -, VersR 1984, 252 f. in juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 04.12.1980, - IVa ZR 32/80 -, VersR 1981, 173 ff. in juris Rn. 12; Prölss/Martin/Lücke, VVG, 30. Aufl. 2018, § 100 VVG Rn. 19), außer wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Haftpflichtversicherer steht es nämlich frei, die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche zu erfüllen oder solche abzuwehren (BGHZ 79, 76/78, Prölss/Martin/Lücke a.a.O. § 100 VVG Rn. 19). Solange der Haftpflichtversicherer sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat oder die Voraussetzungen für eine Klage auf Befreiung von einer Haftpflichtverbindlichkeit (vgl. § 156 II VVG) nicht vorliegen, klagt ein Versicherungsnehmer richtigerweise auf Feststellung, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH, Urt. v. 04.12.1980, - IVa ZR 32/80 -, VersR 1981, 173 ff. in juris Rn. 12).
2. Abgesehen davon besteht aber auch keine Leistungspflicht der Beklagten aufgrund der bei ihr bestehenden K.-Versicherung wegen der Inanspruchnahme des Klägers aus § 64 S. 1 GmbHG durch die Insolvenzverwalterin der C. O. GmbH, weil sie sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auf den Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 6.1 AVB wegen der vom Kläger wissentlich begangenen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der C. O. GmbH - hier unterlassene Überwachung der fortbestehenden Liquidität bzw. einer eingetretenen Insolvenzreife der Gesellschaft im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an deren Gläubiger - berufen kann.
Die Pflichtverletzung des Klägers liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts darin, dass er in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer nur die Jahresabschlüsse unterzeichnet hat und nach seinem Vortrag diese noch geprüft haben will. Weitergehend ist er als Geschäftsführer nicht tätig geworden, insbesondere hat er nicht im Auge behalten, ob die C. O. GmbH im fraglichen Zeitraum (November 2015) noch liquide oder schon insolvenzreif gewesen ist, als die streitgegenständlichen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger geflossen sind. Er hat damit eine einem Geschäftsführer einer Gesellschaft obliegende Kardinalpflicht verletzt.
Nach § 3 Nr. 6.1 S. 1 AVB erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Versicherungsfälle wegen oder infolge wissentlicher Pflichtverletzung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Versicherungsfälle wegen oder in Folge bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzungen. Wissentlich handelt nur derjenige, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urt. v. 17.12.2014, - IV ZR 90/13 -, VersR 2015, 181 f. in juris Rn. 15; BGH, ...