unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkungen des rechtswidrigen Ausschlusses eines Eigentümers von der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
Der rechtswidrige Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung in der Wohnungseigentümergemeinschaft führt grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse. Der formelle Mangel ist jedoch dann ohne Folgen, wenn der Beschluß ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die Gemeinschaft einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Eigentümer auf Umsetzung der beschlossenen Maßnahme hatte, wenn also der angegriffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte.
Normenkette
WEG §§ 23-24
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat jedenfalls insofern einen vorläufigen Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen war. Der angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Bei richtiger Behandlung sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.
Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist die Aufhebung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993 gefaßten Beschlüsse noch nicht gerechtfertigt.
Zwar hat das Landgericht mit zutreffenden und überzeugenden Ausführungen die Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten 5, 6, 7 und 11 der Eigentümerversammlung vom 20.10.1993 als formell mangelhaft angesehen. Wie rechtskräftig feststeht, ist der Erblasser insofern zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen worden. Insofern kann auf die überzeugenden und auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des landgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden.
Die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses trägt nur insofern nicht, als der formelle Mangel der Beschlußfassung durch den Ausschluß des Erblassers auch als in jedem Falle erheblich angesehen worden ist.
Mängel der Beschlußfassung rechtfertigen nur dann die Aufhebung eines Beschlusses im Anfechtungsverfahren gemäß § 43 WEG, wenn sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis ausgewirkt hat (Senatsbeschluß vom 09.01.1996 = OLGR 1996, 209; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 59; OLG Celle OLGR 1996, 265; KG OLGR 1993, 17; OLG Hamm OLGR 1992 194 bei OLGR 1993, 2). Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen, das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen läßt (OLG Hamm OLGZ 1992, 309 [312]; bei OLGZ 1985, 436 [438]).
Die Ursächlichkeit eines formellen Mangels ist in diesem Sinne dann zu verneinen, wenn bei tatrichterlicher Würdigung ausgeschlossen werden kann, daß er auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß genommen hat. Dem Landgericht ist auch insofern zu folgen, als es die Überzeugung, daß der Ausschluß des Erblassers von der Stimmberechtigung auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse in der Versammlung keinen Einfluß hatte, nicht zu gewinnen vermochte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Ablauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung auf die Beschlußfassung aufdrängt. Denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willensbildung der Eigentümer. Der Stimmrechtsausschluß diskriminiert den Betroffenen und birgt damit die Gefahr in sich, dessen Wortmeldungen und Beiträgen nicht die gebührende Bedeutung bei der Entscheidungsfindung und individuellen Willensbildung zukommen zu lassen. Damit ist indessen im vorliegenden Fall die Ursächlichkeit des Abstimmungsmangels für die Beschlußfassung noch nicht festgestellt.
Formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung nämlich auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) einen gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse haben. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil der getroffene Beschluß ohnehin gefaßt werden mußte. Auch insofern liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim Antragsteller, der von dem unberechtigten Stimmrechtsausschluß betroffen war, sondern bei den Antragsgegnern.
Das Landgericht wird im weiteren zu prüfen haben, ob dem in der Versammlung geäußerten Widerspruch des Erblassers beachtliche Gründe zugrunde lagen oder ob es vielmehr die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung geboten, die angefochtenen Entscheidungen zu treffen. Rein querulatorische Einwände gegen den Beschluß der Eigentümer über für die Substanzerhaltung notwendige Maßnahmen oder erkennbar unberechtigte Einwände gegen die beschlossene Entlastung des Verwalters haben dabei au...