Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Grundbuchs bei Wechsel eines GbR-Gesellschafters

 

Leitsatz (amtlich)

Tritt der eingetragene Gesellschafter einer GbR seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, so kann die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärungen der übrigen eingetragenen Gesellschafter erfolgen.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22, 47

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 03.08.2012; Aktenzeichen Blatt 812)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 30.7.2012 wird der Beschluss des AG Brühl - Grundbuchamt - vom 3.8.2012 - EF-812-8 - aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 26.4.2012 hinsichtlich der Gesellschafter der als Eigentümerin des Grundstücks eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu berichtigen. Hinsichtlich des Antrags auf Löschung des unter Nr. 1 in Abt. III eingetragenen Rechts wird die Sache an das Grundbuchamt zurückgegeben.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks (nachfolgend Grundstück) sind im Grundbuch die Beteiligten zu 1) und 2) "in BGB-Gesellschaft" eingetragen. In Abt. III ist unter Nr. 1 eine Grundschuld eingetragen.

Mit Schreiben vom 26.4.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) einen von ihm beglaubigten "Anteilsübertragungsvertrag" dem Grundbuchamt eingereicht. In dem Vertrag heißt es, der Beteiligte zu 1) sei mit 75 %, die Beteiligte zu 2) zu 25 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, zu deren Vermögen das Grundstück gehöre. Der Beteiligte zu 1) übertrage seinen Anteil an der Gesellschaft an die Beteiligte zu 3), die dies annehme. Unter VII. heißt es, die Beteiligten zu 1) und 3) würden die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragen, dass an Stelle des Beteiligten zu 1) die Beteiligte zu 3) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Unterschrieben ist der Vertrag von den Beteiligten zu 1) und 3); unter der Unterschriftszeile befindet sich ein von der Beteiligten zu 2) unterschriebener Vermerk "Mit der Anteilsübertragung bin ich einverstanden". Ferner waren beigefügt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin der in Abt. III unter Nr. 1 eingetragenen Grundschuld sowie ein Löschungsantrag betreffend diese Grundschuld, der von den Beteiligten zu 2) und 3) unterschrieben ist. Die Unterschriften aller Beteiligten sind notariell beglaubigt.

Mit dem Schreiben vom 26.4.2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Eigentümers sowie die Löschung des unter Nr. 1 in Abt. III eingetragenen Rechts. Mit Zwischenverfügung vom 14.5.2012 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dem Antrag könne noch nicht entsprochen werden. Im Grundbuch eingetragen sei nicht der Beteiligte zu 1) als natürliche Person, sondern die BGB-Gesellschaft. Da sich der Gesellschafterbestand einer BGB-Gesellschaft außerhalb des Grundbuchs ändern könne, genüge die Bewilligung des eingetragenen Gesellschafters nicht. Möglich sei die Eintragung nur, wenn die erwerbende Gesellschaft gleichzeitig gegründet werde und sich der Gesellschafterbestand aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe.

Mit Beschluss vom 26.7.2012 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 26.4.2012 zurückgewiesen, da der mit der Verfügung vom 14.5.2012 angeforderte Übertragungsvertrag nicht vorgelegt worden sei. Daher sei auch die beantragte Löschung der Grundschuld nicht möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 30.7.2012 eingelegt hat, und der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 3.8.2012 nicht abgeholfen hat.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nicht ausdrücklich in deren Namen ("lege ich Beschwerde ein") gestellt worden, wie sich auch bereits aus dem Antrag vom 26.4.2012 nicht ergab, in wessen Namen der Antrag gestellt wurde. Das Grundbuchamt hat sie in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 3.8.2012 dahingehend ausgelegt, dass sie im Namen aller Beteiligten eingelegt worden sei. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dem nicht entgegengetreten ist, geht der Senat davon aus, dass diese Interpretation zutreffend ist (§ 15 GBO).

2. Die Beschwerde ist begründet. Der Grundbuchberichtigungsantrag hinsichtlich der Gesellschafter der als Eigentümerin eingetragenen GbR kann nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses abgelehnt werden.

Eine Grundbuchberichtigung kann entweder aufgrund einer Bewilligung des/der Berechtigten gem. § 19 GBO oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gem. § 22 Abs. 1 GBO erfolgen. Vorliegend ist hinsichtlich der Änderung im Gesellschafterbestand und der Eintragung des Namens der Beteiligten zu 3) der erste Fall gegeben.

Es liegen mit den Erklärungen der Beteiligten in dem Anteilsübertragungsvertrag Bewilligungen derjenigen Perso...

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