Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 172/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.10.2018 - 2 T 172/18 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf Zugangsgewährung zu Gas-/Stromzählern und Duldung von deren Ausbau geltend gemacht. Der monatliche Abschlag der Antragsgegner betrug 227 EUR, der Jahresabschlag 2.794 EUR. Im Zeitpunkt der Antragsschrift vom 07.08.2016 bestanden Zahlungsrückstände von 2.378,29 EUR. Das Amtsgericht Aachen hat in der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2018 - 117 C 147/18 (Bl. 47 ff. d.A.) - den Streitwert auf bis 500 EUR (= 2 Monatsabschläge) festgesetzt, weil der zu verhindernde weitere Verbrauch in dieser Zeit mit der einstweiligen Verfügung zu verhindern sei. Auf die dagegen - mit dem Ziel der Festsetzung des Streitwerts auf den Jahresabschlag - im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde vom 31.08.2018 hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht im Beschluss vom 06.09.2018 (Bl. 69 ff. d.A.) die Sache mit Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 89 d.A.) auf die Kammer übertragen (§ 68 Abs. 6 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG). Es hat sodann mit Beschluss vom 16.10.2018 - 2 T 172/18 (Bl. 91 ff. d.A.) die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung auf bis zu 1.500 EUR abgeändert und unter Verweis auf § 574 ZPO die "Rechtsbeschwerde" zugelassen. In der Sache hat es zumindest in einstweiligen Verfügungsverfahren unter Berufung auf zahlreiche andere Gerichtsentscheidungen eine Bemessung anhand eines Zeitraums von 6 Monaten für angemessen erachtet, wobei wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23.10.2018 zugegangen. Dagegen wendet sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr mit einer im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde, verbunden mit einem - unter Annahme der Versäumnis einer nur zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzungsantrag wegen der unklaren Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels in der angegriffenen Entscheidung. Er macht geltend, eine Reduzierung des Streitwerts für einstweilige Verfügungsverfahren - mit denen in der Praxis zumeist die Befriedigung erreicht werde - sei nicht angezeigt, zumal jedenfalls bei Einlegung eines Widerspruchs der Zeitraum von 6 Monaten zumeist nicht ausreiche und man auch die Vorbereitungszeit für die Stromsperre (Androhnung und Fristablauf nach § 19 StromGVV/GasGVV usw.) einbeziehen müsse in die Betrachtung. Mit der Entscheidung des OLG Köln v. 05.12.2005 - 5 W 161/05, ZMR 2006, 208 müsse es bei der Bemessung auf Basis des Jahresabschlags bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt mit der am 13.11.2018 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen weiteren Beschwerde,

den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.10.2018 - 2 T 172/18 - abzuändern und den Verfahrenswert auf 2.724,00 EUR festzusetzen.

II. Die im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG eingelegte - und diesem selbst die Stellung als Beschwerdeführer vermittelnde (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 32 Rn. 76) - weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist allerdings zulässig. Der Statthaftigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nur eine "Rechtsbeschwerde" zugelassen und dabei rechtsirrig Ausführungen zu § 574 ZPO gemacht hat. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ersichtlich nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG) und die hier erfolgte Zulassung kann den damit nicht gegebenen Instanzenzug dann auch nicht gesetzeswidrig erstmals eröffnen (st. Rspr., vgl. BGH v. 06.10.2009 - VI ZB 19/08, BeckRS 2009, 29727 Rn. 5; v. 03.03.2015 - I ZB 114/14, BeckRS 2015, 5418 Rn. 2 f. und zu § 33 RVG auch BGH v. 27.10.2016 - III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 3). Schon mit Blick auf den sog. Meistbegünstigungsgrundsatz muss aber die vom Landgericht ersichtlich bezweckte Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels hier dann trotz des Gebots der Rechtssicherheit und - klarheit bei der Eröffnung von Rechtsmitteln zumindest aus Gründen der fairen Prozessführung als Zulassungsentscheidung i.S.d. GKG ausgelegt werden. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen dann nicht. Die weitere Beschwerde ist am 13.11.2018 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 133 ff. d.A.) und damit - ohne dass es auf die fehlenden Zustellnachweise per EB in der Akte ankommt - angesichts des Beschlussdatums (16.10.2018) und des Abvermerks der Geschäftsstelle vo...

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