Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 10 O 368/19) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 O 368/19 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang zuerkannt. Die Klage ist allerdings aus vertraglichen Gesichtspunkten begründet.
Die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist gegeben und der Klägerin stehen nach dem anwendbaren deutschen Recht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 61.137 EUR aus Vertrag und die zuerkannte Zinsforderung aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
Im Einzelnen, auch zu den erhobenen Berufungsrügen:
1. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, hat keinen Erfolg.
a. Soweit diese Rüge sich auf die Zurückweisung des mit der Verhinderung des Beklagten begründeten Terminverlegungsantrages bezieht, ist sein rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Denn mit dem Antrag vom 14.07.2020 (Bl 130 GA) ist - entsprechend den Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen - nur pauschal das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO behauptet worden und anschließend auf die im Verhandlungstermin am 17.07.2020 nach § 227 Abs. 2 ZPO erteilte Auflage zur Konkretisierung und Glaubhaftmachung der Verlegungsgründe binnen 2 Wochen bis zum 31.07.2020 keine Stellungnahme zur Gerichtsakte gelangt. Der nach dem Anwaltswechsel durch die aktuelle Prozessbevollmächtigte gestellte Antrag auf Fristverlängerung vom 04.08.2020 (Bl 147 GA) erfolgte - was das Landgericht bereits in seiner Verfügung vom 05.08.2020 (Bl 151 GA) zurecht dargelegt hat - nach Fristablauf und damit verspätet. Wenn die Berufung des Beklagten in diesem Zusammenhang meint, der Antrag vom 04.08.2020 hätte als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden müssen, verkennt sie, dass keine Notfrist und auch keine sonstige der in § 233 ZPO ausdrücklich genannten Fristen betroffen ist.
b. Zudem lässt der Kläger außer Acht, dass sein persönliches Erscheinen zum Termin am 17.07.2020 nicht angeordnet worden war. Eine solche Anordnung war auch nicht gemäß den §§ 141, 448 ZPO geboten gewesen. Sowohl die Sachverhaltsaufklärung durch persönliche Anhörung (§ 141 ZPO), als auch die Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO), liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 141 Rz. 3 und § 448 Rz. 4b). Ein solches hat das Landgericht auch nicht unter dem Aspekt der Vier-Augen-Gespräch-Situation verletzt, denn insoweit lag auf Seiten des Beklagten keine "waffenungleiche" Beweisnot vor, vielmehr hatte auch die Klägerin keinen Zeugen für die allein zwischen den Parteien gewechselten Erklärungen (vgl. allgemein zum Vier-Augen-Gespräch: BGH, Urt. v. 08.07.2010 - III ZR 249/09 = NJW 2010, 3292, Rz. 16).
c. Zudem wäre der monierte Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsvorbringen des Beklagten - wie unter 4. auszuführen ist - keine Abänderung des angefochtenen Urteils veranlasst.
2. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieses als Wohnsitzgericht des Beklagten für die Entscheidung gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO [= VO (EU) 1215/2012] international zuständig. Die von der Berufung genannte Norm des Art. 10 Abs. 3 Rom-II-VO [= VO (EG) 864/2007] betrifft das materiell anwendbare Recht.
3. Das Landgericht hat auch zurecht erkannt, dass auf den Rechtsstreit das deutsche materielle Recht Anwendung findet.
a. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden zwischen den Parteien Willenserklärungen dahingehend ausgetauscht, dass zugunsten der Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Betreuung und Ausführung von Bauarbeiten gegen Entgelt erbracht werden sollten. Dies ist im Übrigen unstreitig. Dass den Zahlungen der Klägerin ein Vertrag zugrunde liegt, hat der Beklagte zugestanden, wie sich namentlich daraus ergibt, dass er sich auf den Vorrang der §§ 667 ff. BGB gegenüber den §§ 812 ff. BGB berufen hat (Schriftsatz vom 26.4.2020, Bl. 103 d.A.). Im Streit steht nur, ob dadurch der Beklagte persönlich - so die Klägerin - oder die von ihm als Direktor bzw. Geschäftsführer vertretene polnische Firma A - so der Beklagte - verpflichtet werden sollte.
Der Vertragspartner der Klägerin hatte die umfassende Aufgabe, die Bauarbeiten zu vergeben, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, dabei aber auch Baustoffe und technische Geräte bereitzustellen und die Qualitätskontrolle sicherzustellen. Die Rechtsnatur dieses gemischten Vertrages setzt sich gemäß den §§ 611, 631, 675 BGB aus Elementen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung, des Dienstvertrages und des Werkvertrages zusammen...