unanfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sequester, der aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Eigentumswohnung für wenige Tage in Besitz genommen und von ihr Fotos angefertigt hat, erhält 10 % der Normalvergütung eines Konkursverwalters. Dabei ist auszugehen vom Sachwert der Wohnung nebst Inventar.

 

Normenkette

ZPO § 938; VERGVO § 3

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 14.11.1996)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.1997; Aktenzeichen IV ZB 15/97)

 

Tenor

Der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. November 1996 wird abgeändert. Die von den Beschwerdeführern an den Antragsteller zu leistende Vergütung wird auf 9.798,00 DM festgesetzt. Im übrigen wird der Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Festsetzungsverfahrens in beiden Rechtszügen werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Gründe

Durch einstweilige Verfügung vom 31. August 1995 hat das Landgericht die Sequestration einer Eigentumswohnung nebst Inventar angeordnet. Der Antragsteller ist als Sequester bestellt worden und hat die Wohnungsschlüssel in Empfang genommen sowie Fotos des Objektes angefertigt. Unter dem 12.09.1995 hat das Landgericht auf Antrag der Verfügungsbeklagten die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung einstweilen eingestellt und den Antragsteller zur Rückgabe der Wohnung an die Verfügungsbeklagte ermächtigt. Später hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat es – ausgehend von einem Sachwert der Wohnung nebst Inventar in Höhe von 900.000,00 DM – die dem Antragsteller zuzuerkennende Vergütung auf 24.495,00 DM brutto festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger, mit der diese geltend machen, das Landgericht habe nicht vom Sachwert ausgehen dürfen, sondern allenfalls von der Höhe einer Jahresmiete.

Dem tritt der Antragsteller entgegen.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Vergütung des Antragstellers in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff. der Vergütungsverordnung für Konkursverwalter (VergVO) festzusetzen ist. Das ist, wie die Kammer zutreffend ausführt, jedenfalls im vorliegenden Fall sachgerechter als die Anknüpfung an die Vergütung eines Zwangsverwalters. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer auch nicht.

Der Senat folgt der Kammer auch dahin, daß im Rahmen des § 3 VergVO vom Sachwert der Eigentumswohnung nebst Inventar, also von einem Gegenstandswert in Höhe von 900.000,00 DM auszugehen ist (ebenso Eickmann ZIP 82, 21, 23 r.Sp., m.N.; Hess, Konkursordnung, Anh. II, § 3 VergVO, Rdnr. 27, 30). Dem Ziel der Beschwerdeführer, eine dem tatsächlichen Aufwand des Antragstellers angemessene Vergütung zu erzielen, kann auf andere Weise als durch Herabsetzung des Gegenstandswertes in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden.

Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, daß die Normalvergütung eines Konkursverwalters, von der hier auszugehen ist, beim 4-fachen Satz der Regelvergütung des § 3 VergVO liegt und daß für die Tätigkeit eines Sequesters in der Regel ein Anteil von 25 %, also der Sache nach der einfache Satz der Regelvergütung anzusetzen ist (ebenso Hess a.a.O. Rdnr. 34; anders noch Eickmann a.a.O. 25 l.Sp.: 3-facher Satz im Jahr 1982).

Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat aber ein Anteil von 25 % für zu hoch bemessen. Denn hier hat sich die Tätigkeit des Sequesters darauf beschränkt, die in Rede stehende Eigentumswohnung für wenige Tage in Besitz zu nehmen und einige Fotos anzufertigen. In solchen Fällen ganz geringfügiger Tätigkeit erscheint ein Anteil von 10 % als angemessen und ausreichend (ebenso Eickmann a.a.O. bei Fußnote 40).

Danach ist wie folgt zu rechnen:

Regelvergütung:

21.300,00 DM

Normalvergütung:

85.200,00 DM

davon 10 %:

8.520,00 DM

15 % MWSt.:

1.278,00 DM

9.798,00 DM.

Soweit die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19. Dezember 1996 ausgeführt haben, der von ihnen geschätzte Wert liege bei ca. 800.000,00 DM, vermag der Senat hieraus nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Denn für eine Herabsetzung des Sachwertes auf diesen Betrag liefern die Beschwerdeführer keine Begründung.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß eine Berechnung nach dem Nutzungswert des Objektes, wie sie von den Beschwerdeführern angestrebt wird, ein allenfalls geringfügig abweichendes Ergebnis erbringen würde. Dann wäre nämlich abzustellen auf den Jahresmietwert einer hochwertigen Eigentumswohnung, die mit wertvollem Inventar ausgestattet ist. Der Senat müßte in diesem Fall von einem monatlichen Mietwert von 5.000,00 DM, also einem Jahreswert von 60.000,00 DM ausgehen. Das ergäbe eine Regelvergütung nach § 3 VergVO in Höhe von 6.900,00 DM. Die Normalvergütung läge dann bei 27.600,00 DM. Diese könnte in der weiteren Berechnung dann aber nicht auf 10 % herabgesetzt werden, da dem geringeren Aufwand bereits beim Gegenstandswert in einigem Umfang Rechnung getragen ist. Es käme allenfalls eine Herabsetzung auf 30 % in Betrach...

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