Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren bei fehlender Identität mit dem Streitgegenstand des Hauptsacheprozesses
Leitsatz (amtlich)
Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Hauptsacheprozess nur dann zu entschieden, wenn zumindest teilweise in beiden Verfahren der Streitgegenstand (im weiteren Sinn) identisch ist.
Keine Identität besteht zwischen der späteren Werklohnklage eines Auftragnehmers und einem von diesem gegen den Bauherrn zuvor betriebenen selbständigen Beweisverfahren, in dem ein zunächst vom Bauherrn gerügter und der Werklohnforderung entgegengehaltener Mangel bestätigt wurde, der Auftragnehmer daraufhin den Mangel im Wege der Nachbesserung behoben hat und sodann seine fällige Werklohnforderung geltend macht. In einem solchen Fall kann eine separate Kostenentscheidung nach § 494a ZPO ergehen.
Normenkette
ZPO § 494a Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 20.11.2006; Aktenzeichen 5 OH 5/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Köln vom 20.11.2006 (5 OH 5/03) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gem. § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht hat das LG dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt.
Grundsätzlich ist über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess zu entscheiden. Voraussetzung für eine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses ist allerdings die Identität der Parteien und - zumindest teilweise - auch des Streitgegenstandes (BGH, Beschl. v. 9.2.2006 - VII ZB 59/05, MDR 2006, 1075 = BGHReport 2006, 687 = NJW-RR 2006, 810 f.); hierfür reicht die Erhebung einer Widerklage (BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034 = NJW-RR 2003, 1240 f.), die Erhebung einer Teilklage (BGH, Beschl. v. 21.10.2004 - V ZB 28/04, BGHReport 2005, 198 m. Anm. Goebel = MDR 2005, 296 = NJW 2005, 294 f.; Beschl. v. 24.6.2004 - VII ZB 11/03, MDR 2004, 1373 = BGHReport 2004, 1528 = NJW 2004, 3121) und auch die Geltendmachung einer Aufrechnung (BGH, Beschl. v. 25.8.2005 - VII ZB 35/04, MDR 2006, 167 = BGHReport 2005, 1550 m. Anm. Schwenker = NJW-RR 2005, 1688 f.). Fehlt es jedoch an der (Teil-) Identität des Streitgegenstandes, so ist eine Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Erhebung einer Hauptsacheklage möglich. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erfolgt. Ist das nicht der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494 Abs. 2 ZPO auszusprechenden Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (BGH, Beschl. v. 22.5.2003 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034 = NJW-RR 2003, 1240 f.).
Hiervon ausgehend hat das LG die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in dem angefochtenen Beschluss zu Recht gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO dem Antragsteller auferlegt. Eine durch Anwendung des § 494a ZPO in dem vorgenannten Sinn zu schließende Lücke liegt vor, denn der Antragsteller hat trotz mit Beschluss vom 31.10.2006 erfolgter Fristsetzung keine Klage zur Hauptsache erhoben. Soweit sich der Antragsteller auf die unter dem Aktenzeichen 5 O 278/05 bei dem LG Köln erhobene Werklohnklage bezieht, die allein hier als Hauptsacheklage in Betracht kommt, stellt diese keine Klage zur Hauptsache i.S.d. § 494a ZPO dar. Klage zur Hauptsache i.S.d. § 494a ZPO kann nur eine solche sein, in deren Rahmen über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 1.7.2004 - V ZB 66/03, BGHReport 2004, 1522 = MDR 2004, 1325 = NJW-RR 2004, 1580 f.). Das wiederum ist nach dem oben Ausgeführten nur dann der Fall, wenn der Streitgegenstand der erhobenen Klage mit demjenigen des selbständigen Beweisverfahrens wenigstens teilweise identisch ist. Daran fehlt es hier. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat der Antragsteller nach Einleitung des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens zur Frage der fachgerechten Fugenversiegelung um den Beckenkopf des Hallenschwimmbades im P.-bad, ... C./R.-J., die vom Sachverständigen K. festgestellten Mängel beseitigt; diese sind daher ebenso unstreitig weder Gegenstand der unter dem Aktenzeichen 5 O 278/05 anhängigen Werklohnklage des Antragstellers noch von Einwendungen der Antragsgegnerin (insoweit liegt der Fal...