Leitsatz (amtlich)
Hat der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts bereits bei Verfahrenseinleitung insbesondere wegen des beachtlichen entgegenstehenden Kindeswillens, der vom Antragsteller unschwer vor Verfahrenseinleitung hätte erfragt werden können, keine Aussicht auf Erfolg, ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller gemäß § 83 Abs. 2 FamFG, § 81 FamFG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Normenkette
FamFG §§ 61, 81, 83 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Aachen (Beschluss vom 05.04.2016; Aktenzeichen 227 F 281/15) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 05.04.2016 - 227 F 281/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Hierbei kann die - streitige - Frage dahinstehen, inwieweit bei der hier vorliegenden Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung der Beschwerdewert, § 61 FamFG, erreicht sein muss (s. Keidel, 18. Aufl. (2014), § 81, Rn. 81), da dieser vorliegend jedenfalls erreicht ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin eine gegenseitige Kostenaufhebung erstrebt und insoweit mit den - den Betrag von 600,00 EUR übersteigenden - eigenen Kosten beschwert ist.
Zu Recht hat aber das AG die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Ermessensfehler hierbei sind nicht ersichtlich.
Bei einer Antragsrücknahme sieht § 83 Abs. 2 FamFG eine Kostenentscheidung entsprechend § 81 FamFG vor. Dieser Vorschrift zufolge wiederum sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu verteilen. Besondere, im Einzelnen aufgelistete Gründe sollen dabei regelmäßig zu einer Kostenlast nur eines der Beteiligten führen.
Mit der Regelung der Kostenverteilung auf der Grundlage einer Billigkeitsentscheidung hat sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Dementsprechend führt zwar allein die Antragsrücknahme nicht notwendig zu einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 08.11.2010 - 3 Wx 123/10, FamRZ 2011, 923).
Zusätzlich zur Antragsrücknahme fällt aber als weiterer, zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigender Umstand ins Gewicht, dass der Antrag bereits bei Verfahrenseinleitung keine Aussicht auf Erfolg versprach. Die Antragstellerin hat bereits gut drei Monate nach Abschluss eines Sorgerechtsvergleichs die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt und dies maßgebend damit begründet, sie habe nun eine eigene Wohnung und damit auch ausreichend Platz für ihr Kind. Wenn sie den Antrag dann nach Eingang der Stellungnahme des Verfahrensbeistands unter Hinweis darauf zurücknimmt, sie folge der dortigen Einschätzung des Kindeswillens, ist nicht ersichtlich, warum sie den (nach dem Bericht klar kommunizierten) Kindeswillen nicht schon vor Verfahrenseinleitung kannte oder jedenfalls hätte kennen können.
Dass, worauf die Beschwerde verweist, diese Absicht erst nach Gesprächen mit dem Jugendamt gefasst worden sei, ist nach Aktenlage nicht ansatzweise ersichtlich. Bereits die Stellungnahme des Jugendamtes (Bl. 15 f. d.A.) belegt allenfalls eine (wenn nicht sogar eher der Konfliktvermeidung geschuldete) Äußerung Bs, "nicht jetzt direkt", sondern "nächstes Jahr oder so" zur Mutter zu ziehen. Diesen Kindeswillen hätte - wenn sie ihn nicht ohnehin schon kannte - die Mutter unschwer vor Verfahrenseinleitung erfragen können, zumal sie in ihrer Antragsschrift keinerlei Ausführungen dazu macht, warum ein Obhutswechsel - selbst wenn er nun, was allein zur Begründung des Antrages vorgetragen worden ist, räumlich möglich sein sollte - auch dem Kindeswohl entspräche.
Die Kostenentscheidung folgt aus 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 9841846 |
FamRZ 2017, 545 |
FuR 2017, 221 |