Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen 8 T 245/01) |
AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 80/00 WEG) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11.12.2001 – 8 T 245/01 – LG Bonn wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der der Antragsteller nach dem Inhalt seines Faxes vom 08.05.2002 die zu einem Tagesordnungspunkt „Anträge von Miteigentümern” gefassten Beschlüsse nicht mehr weiter angreift, hat in der Sache keinen Erfolg.
Amts- und Landgericht haben die Anträge aus dem am 17.04.2000 eingereichten Fax mit Recht als unzulässig verworfen.
Alle in dem Fax vom 17.04.2000 gestellten Anträge waren in der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG einzureichen, also auch derjenige, mit dem der Antragsteller geltend macht, Beschlüsse seien nicht zustande gekommen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 23 Rdn. 37). Innerhalb der Anfechtungsfrist ist indes kein zulässiger Antrag eingereicht worden. Das am letzten Tag der Frist eingegangene Fax des Antragstellers vom 17.04.2000 erfüllt selbst die nur geringen Anforderungen, die in WEG-Sachen an Verfahrensanträge zu stellen sind, nicht; denn dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller hiermit überhaupt ein sachliches Anliegen verfolgen will (vgl. zu dieser Voraussetzung näher den dem Antragsteller bekannten Senatsbeschluss vom 23.01.2002 – 16 Wx 175/02). Er wird bei der Absenderangabe eingeleitet, mit einem Fantasienamen, den der Antragsteller sich zugelegt hat (prinz E. von K. zu D.), und beginnt im Text damit, dass er gerade Langeweile habe und deshalb auf eine Idee gekommen sei. Danach wird ausgeführt, dass am 17.03.2000 eine „sog versammlung” stattgefunden habe und dass im „sog protokoll” stehe, es seien zu bestimmten Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst worden. Er „klage mal” auf eine Protokollberichtigung, da Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst worden seien, und fechte diese hilfsweise an. Das Schriftstück trägt dann als Unterschrift den handschriftlichen Namenszug des Fantasienamens „Prinz E. von K.”. All dies lässt in seiner Gesamtheit nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller ernsthaft die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse bzw. die Beschlussfeststellung angreifen will.
Offen bleiben kann es, ob spätere Schriftstücke des Antragstellers anders zu beurteilen sind; denn diese sind unbeachtlich, da die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bereits abgelaufen war. Auch die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Die Unzulässigkeit des Antrags führt dazu, dass von einer Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin abgesehen werden konnte und es nicht ermessensfehlerhaft war, in den Tatsacheninstanzen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Dies gilt auch insoweit, wie er seine Anträge zurückgenommen hat. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand wegen der fehlenden Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer und der Verwalterin keine Veranlassung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Es hatte bei dem Wert der Vorinstanzen zu verbleiben, da sich die teilweise Antragsrücknahme nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers auf „bagatellen” bezieht, die bei der ohnehin schon relativ niedrigen Wertschätzung nicht ins Gewicht fallen.
Unterschriften
Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth, Jennissen
Fundstellen
Haufe-Index 974628 |
NZM 2002, 622 |
OLGR Köln 2002, 417 |