Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderung? - Wanddurchbruch zu Bastlerraum - Kaninchengehege im Garten - Bewässerungskosten für Sondernutzungsfläche im Garten
Leitsatz (amtlich)
1. Kosten der Bewässerung einer gärtnerisch angelegten Sondernutzungsfläche zählen zu den von dem Berechtigten alleine zu tragenden Kosten der Instandhaltung der Fläche. Dagegen handelt es sich bei dem Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der Bewässerungskosten um eine Angelegenheit der Gemeinschaft, dessen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.
2. Die Schaffung eines Wanddurchbruchs, durch den für einen Bastlerraum eine Nutzung zu Wohnzecken ermöglicht wird, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
3. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen ein kleines Kaninchengehege im Spielbereich eines einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens, das den Gesamteindruck der Gartenanlage nur unerheblich verändert.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, §§ 16, 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 08.02.2005; Aktenzeichen 29 T 302/03) |
AG Köln (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 202-II 310/03) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 8.2.2005 - 29 T 302/03 - teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst, als die sofortige Beschwerde des Antragsgegners auch insoweit zurückgewiesen wird, als das AG Köln mit Beschl. v. 2.12.2003 - 202 II 310/03 - den von den Antragstellern gestellten Anträgen zu 1) und 6) stattgegeben hat.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens I. und II. Instanz tragen die Antragsteller zu 1/6, der Antragsgegner zu 6/6. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Antragsteller zu ¼, der Antragsgegner zu ¾.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das LG mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht. Dem LG war als Beschwerdegericht die Gerichtsakte mit der beim AG eingelegten sofortigen Beschwerde vorgelegt worden, so dass zweifelsfrei der Antragsgegner als Beschwerdeführer zu erkennen war.
Entgegen den Ausführungen des LG ist der Senat - ebenso wie das AG - der Auffassung, dass den Antragstellern der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Beseitigungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG) sowie der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 823 Abs. 2, 1004, 249 BGB) zusteht.
Zweifellos handelt es sich bei dem Wanddurchbruch zwischen Bastlerraum und Trockenraum um eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Diese wäre nur dann entbehrlich, wenn den Antragstellern durch die bauliche Maßnahme kein über das unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil erwachsen wäre (§ 14 Nr. 1 WEG). Zwar hat das LG ohne Rechtsfehler festgestellt, dass mit dem Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums kein Nachteil verbunden ist, da keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes geschaffen wurde. Diese Feststellungen werden mit der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Einen das unvermeidbare Maß in § 14 Nr. 1 WEG übersteigenden Nachteil sieht der Senat jedoch - anders als das LG - unter dem Gesichtspunkt einer erhöhten Nutzungsintensität. Im Hinblick auf die nunmehr vorhandene bessere Belichtung und Belüftung des Bastlerraums besteht abstrakt die Möglichkeit einer intensiveren Benutzung der auch vergrößerten Räumlichkeit (BGH v. 21.12.2000 - V ZB 45/00, BGHReport 2001, 148 m. Anm. Jennißen = MDR 2001, 497 = NJW 2001, 1212, m.w.N.). Der Bastlerraum ist infolge des Umbaues nunmehr zu einer erweiterten und intensiveren wohnlichen Nutzung geeignet, die mit der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung nicht mehr in Einklang steht. Auch wenn für den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem LG erklärt worden ist, dass eine Wohnnutzung des Bastlerraums ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beabsichtigt sei, so vermag diese Erklärung - entgegen den Ausführungen des LG - eine Beeinträchtigung i.S.v. § 14 Ziff. 1 WEG nicht zu beseitigen. Es handelt sich hierbei um eine reine Absichtserklärung, die im Falle eines Verstoßes weder mit Sanktionen verknüpft noch für die Antragsteller vollstreckbar ist. Hinzu kommt, dass sie ohne Eintragung im Grundbuch keinerlei Rechtswirkungen ggü. einem Nachfolger im Sondereigentum entfaltet (§ 10 Abs. 2 WEG).
Ebenso wie das AG ist der Senat der Auffassung, dass zu den Kosten der Instandhaltung der im al...