Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 191/18) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers. Die Parteien schlossen am 21.03.2017 unter Vermittlung der E-Automobile GmbH einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 38.500,99 EUR zur Finanzierung des Kaufpreises eines von dem Kläger erworbenen (neuen) Pkw BMW 318d Touring. Der Kläger leistete keine Anzahlung. Unter dem 03.01.2018 widerrief er seine Vertragserklärung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag zu 1) sei zulässig. Das Landgericht Aachen sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Der Feststellungsklage fehle auch das Feststellungsinteresse nicht, denn die Beklagte bestreite die Wirksamkeit des Widerrufs. Der Klageantrag zu 1) sei jedoch unbegründet. Der erklärte Widerruf greife nicht durch, da er verfristet sei. Der Kläger habe mit dem Darlehensvertrag und den darin einbezogenen Anlagen sämtliche erforderlichen Pflichtangaben vollständig erhalten. Die Einbeziehung der "Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite", der "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag", der "Widerrufsinformation" und der "Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016)" seien in der Form erfolgt, dass diese Teil des durchnummerierten und dem Kläger ausgehändigten Vertragsexemplars gewesen seien. Die Beklagte habe den Kläger auch gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt. Hierfür genüge eine Umschreibung in groben Zügen. Der Klageantrag zu 2) sei unzulässig. Das Landgericht Aachen sei für die Klage auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen nach erklärtem Widerruf eines Darlehensvertrags örtlich unzuständig.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser geltend macht: Er sei nicht bzw. nur in unzulässiger Weise über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden. Die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung in Höhe von 75 EUR sei zudem unzulässig. Eine Nachbelehrung über die Berechnungsmethode sei auch nicht überflüssig. Die Regelungen der §§ 356b und 502 BGB stünden nebeneinander und würden sich nicht ausschließen. Darüber hinaus habe die Beklagte fehlerhaft und irreführend über den zu zahlenden Tageszins belehrt. Durch die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrages von 4,13 Euro werde der Verbraucher vom Widerruf abgehalten, da ihm in unzutreffender Weise suggeriert werde, dass er pro Tag der Inanspruchnahme des Darlehens einen Zins an die Bank zu zahlen habe. Tatsächliche schulde er aber aufgrund der Regelung des § 358 BGB (ggf. analog) keine Zinszahlung. Auch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wonach das Darlehen vom Verbraucher zurückzuzahlen sei, sei irreführend und falsch. Denn eine Rückzahlung sei (vom Verbraucher) nicht geschuldet; dieser müsse nur das Fahrzeug herausgeben und gegebenenfalls Wertersatz leisten. Selbst wenn im Falle des Widerrufs ein Zins geschuldet wäre, sei die Belehrung hinsichtlich des Zeitraums des geschuldeten Zinses fehlerhaft. Der Sollzins könne nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung geschuldet sein. Deshalb komme der Beklagten auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nicht zugute. Außerdem sei keine Einbeziehung der "Europäischen Standardinformationen" erfolgt. Erforderlich sei, dass die vorvertraglichen Informationen in das Vertragsdokument aufgenommen würden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Ferner sei nicht hinreichend auf das fristlose Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB hingewiesen worden. Der Hinweis auf Seite 4 der "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Sofern von einer Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB ausgegangen werde, folge hieraus, dass der Klägerseite das Widerrufsformular gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB als Teil der Widerrufsbelehrung hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch dies sei unterblieben. Die Widerrufsfrist sei des Weiteren auch deshalb nicht angelaufen, weil die Beklagte die Pflichtangabe des Gesamtbetrages gemäß § 492 Abs. BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt habe; Gemäß dem Darlehensvertrag habe er - der Kläger - 35 Raten à 388,17 EUR sowie eine Schlussrate in Höhe von 28.880,79 EUR entrichten müssen, was einem Gesamtbetrag von 42.466,74 EUR entspreche. Der Darlehensvertrag weise dagegen einen Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 42.466,89 EUR aus. Es werde bestritten, dass es sich dabei um eine Rundungsdifferenz handele. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Gesamtbetrag richtig berechnet worden sei und der Fehler bei der Angabe der Raten liegen, so folge hiera...