Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde der Pflegemutter gegen Sorgerechtsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Antragstellerin ist als (ehemalige) von der Antragsgegnerin (Kindesmutter) beauftragte Pflegeperson für die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin nicht sorgeberechtigt und damit auch nicht beschwerdebefugt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder geht. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29; Bahrenfuss/Joachim/Kraft, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 59 Rz. 1).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als (ehemalige) Pflegemutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Der Antragstellerin geht es insoweit lediglich um eine Beschränkung des Elternrechts der Kindesmutter auf Umgang mit ihren leiblichen Kindern, was sie als (ehemalige) Pflegemutter nicht geltend machen kann.
Normenkette
FamFG § 58 Ab. 2, § 59 Abs. 1, §§ 63-64
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 04.06.2010; Aktenzeichen 11 F 421/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 9.7.2010 gegen den Beschluss des AG Eschweiler - Familiengericht - vom 4.6.2010 - 11 F 421/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Entzug des Sorgerechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder und Übertragung des Sorgerechts auf das zuständige Jugendamt sowie auf einstweiligen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2010. Ihren erstinstanzlichen Antrag auf Rückführung der Kinder in ihren Haushalt verfolgt die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiter.
Die gem. §§ 63,64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Eschweiler vom 4.6.2010 ist gem. § 58 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die Antragstellerin ist nicht beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG).
Die Antragstellerin ist für die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin nicht sorgeberechtigt. Mit Einverständnis der Kindesmutter betreute die Antragstellerin die Kinder bis zu deren Herausnahme am 15.10.2009 als Pflegemutter. Als Pflegemutter ist die Antragsgegnerin nicht beschwerdeberechtigt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder geht. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeutet eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ein Beschwerderecht der Pflegeeltern nicht besteht. Diese zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 59 Rz. 69 f.; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 59 Rz. 29; Bahrenfuss/Joachim/Kraft, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 59 Rz. 1).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf einstweilen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wendet, ist ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragsgegnerin als Pflegemutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG nicht erkennbar (vgl. BGH FamRZ 2005, 975 zu § 20 Abs. 1 FGG). Der Antragstellerin geht es insoweit lediglich um eine Beschränkung des Elternrechts der Kindesmutter auf Umgang mit ihren leiblichen Kindern, was sie als Pflegemutter nicht geltend machen kann. Auf die fehlende Beschwerdeberechtigung hat der Senat die Antragstellerin bereits in dem Beschwerdeverfahren 4 UF 1/10 betreffend die Zurückweisung der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung auf Entzug des Sorgerechts der Kindesmutter und auf Ausschluss des Umgangsrechts der Kindesmutter hingewiesen.
Ein Entzug d...