Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.06.2024 gegen die (konkludente) Ablehnung der mit Schriftsätzen vom 17.10.2022 und 04.05.2024 beantragten Kostenfestsetzung aufgrund des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Bonn vom 14.10.2022 - 7 O 366/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den in dessen Kanzlei beschäftigten Beklagten auf Rückzahlung eines privaten Darlehens in Anspruch genommen. Hiergegen hat sich der Beklagte mit der Aufrechnung von behaupteten Vergütungsansprüchen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis verteidigt. Mit Vorbehaltsurteil vom 14.10.2022 hat das Landgericht den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger EUR 9.890,00 nebst Zinsen zu zahlen, wobei die Entscheidung über die Aufrechnung einer Gegenforderung in gleicher Höhe wegen der Vergütung von Arbeitsleistung vorbehalten worden ist. Rechtsmittel hiergegen haben die Parteien nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 16.12.2022 hat das Landgericht sodann den Rechtsstreit zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verweisung an das zuständige Gericht erfolge zur Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 302 Abs. 4 ZPO wegen der Gegenforderung, für welche die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG gegeben sei. Rechtsmittel hiergegen haben die Parteien nicht eingelegt.
Vor dem Arbeitsgericht Bonn - 1Ca 679/23 - haben die Parteien schließlich einen Vergleich geschlossen, der zu den Kosten folgende Regelung enthält:
"Es soll bei der Kostenentscheidung des Landgerichts Bonn im Vorbehaltsurteil verbleiben. Hinsichtlich aller weiterer Kosten verzichten die Parteien wechselseitig auf eine Kostenerstattung."
Bereits vor Verweisung hat der Kläger mit Antrag vom 17.10.2022 die Festsetzung der Kosten bei dem Landgericht beantragt und dies mit Schriftsatz vom 04.05.2024 in korrigierter Fassung wiederholt.
Das Landgericht hat die Kostenfestsetzung mit Schreiben vom 13.06.2024 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, nach Verweisung des Rechtsstreits sei allein das Arbeitsgericht für die Kostenfestsetzung zuständig. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, dass das Landgericht Bonn zuständig für die Festsetzung der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens sei. Grundsätzlich sei das erstinstanzliche Gericht zuständig, in dessen Rechtszug die Kostenentscheidung getroffen worden sei. Zwar werde bei einer Verweisung das Empfangsgericht zuständig. Dies gelte aber nicht im Fall eines rechtskräftigen Vorbehaltsurteils. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei auch keine Kostengrundentscheidung getroffen worden. Vielmehr sehe der Vergleich vor, dass die landgerichtliche Kostenentscheidung bestand behalten soll. Aus dieser hätte die Kostenfestsetzung im Übrigen bereits vor Verweisung durchgeführt werden können.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 16.06.2024 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Kostenfestsetzung mit Recht abgelehnt. Für diese ist nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Bonn allein dieses zuständig.
1. Wie im Fall der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen prozessual zu verfahren ist, ist allerdings umstritten.
aa) Nach einer Auffassung muss das Gericht nach Erlass des Vorbehaltsurteils das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO), bis der Beklagte eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über seine Aufrechnungsforderung herbeigeführt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 145 Rn. 19a). Sodann wird das Verfahren durch das das Vorbehaltsurteil erlassende Gericht wieder aufgenommen und das Vorbehaltsurteil abhängig von dem Inhalt des (Feststellungs-) Urteils zur rechtwegfremden Aufrechnungsforderung ganz oder teilweise entweder aufrechterhalten oder unter Klageabweisung aufgehoben. Dieses Vorgehen führt zu zwei Rechtsstreiten vor Gerichten unterschiedlicher Rechtswege, die kostenrechtlich getrennt zu behandeln sind. Der Ausgangsstreit bleibt danach bei dem Gericht, das das Vorbehaltsurteil erlassen hat, anhängig, das sodann auch das Nachverfahren durchführt und schließlich die Kostenfestsetzung vornimmt.
bb) Nach einer anderen Auffassung kann demgegenüber der Rechtsstreit nach Erlass eines Vorbehaltsurteils an das Gericht des anderen Rechtswegs zur Durchführung des Nachverfahrens verwiesen werden. In diesem Fall wird zwar von zwei Gerichten aber in einem geschlossenen Rechtsstreit über Klageforderung und Gegenforderung entschieden. Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, muss - anders als bei der Aussetzung - das Nachverfahren gemäß § 302 Abs. 4 ZPO durchführen. Es entscheidet dann über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des im anderen Rechtswe...