Verfahrensgang
AG Brühl (Aktenzeichen 72 VI 69/18) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 16.07.2018 gegen den am 09.07.2018 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Brühl - 72 VI 69/18 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Gründe
I. T (im Folgenden: Erblasser) verstarb am xx.10.2017 in L. Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen B. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 1) F, eine weitere Tochter, M sowie ein Sohn, der bereits im Kindesalter verstorben ist und keine Abkömmlinge hinterließ. Die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers hatte aus erster Ehe zwei Töchter, die Beteiligte zu 2) I sowie eine weitere Tochter, D, die am xx.01.2014 verstarb und eine Tochter, S, hinterließ.
Mit gemeinschaftlichem Testament vom 07.10.1999 haben sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter haben sie als Regelung nach dem Tod des Längstlebenden folgendes bestimmt:
"Nach dem Tode des Längstlebenden von uns sollen unsere vier Kinder D, I, F und M unser Vermögen zu gleichen Teilen erben.
Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben." Am 01.02.2001 hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) den Erblasser "in der Nachlasssache B" wie folgt angeschrieben:
"Unsere Mandantin ist eine Tochter der Verstorbenen und kommt deshalb als gesetzliche Erbin in Betracht. Wir gehen davon aus, dass Sie den Nachlass der Verstorbenen in Besitz genommen haben und fordern Sie hiermit auf, Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die geschuldete Auskunft bis zum 28.02.2001 erteilen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Klagewege geltend zu machen (Bl. 53 d. BA 72 IV 113/14)."
Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2001 (Bl. 33f. d. A.) hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf zwei Telefonate ausgeführt:
"Ich gehe davon aus, dass der Wert des Grundstücks mit dem darauf errichteten Bungalow deutlich höher liegt als DM 250.000,00. Für eine Berechnung des Pflichtteilsanspruches meiner Mandantin ist es deshalb erforderlich, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks zu beauftragen... Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird. Gleichzeitig würde sich meine Mandantin schon jetzt damit einverstanden erklären, ihren dann im Wege der Erbfolge übertragenen Grundstücksanteil zu veräußern, entweder an die Miterben oder freihändig. Sollten Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sein, bitte ich um Überweisung des Betrages .... bis zum 31.03.2001 ... .
Anderenfalls wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie bis zum 31.03.2001 ein vollständiges, schriftliches Nachlassverzeichnis mit entsprechenden Wertangaben vorlegen und für den Wert des Grundstücks einen Sachverständigengutachter mit der Wertermittlung beauftragen. Für diesen Fall würde meine Mandantin dann ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen."
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.03.2001 erklärte sich der Erblasser mit Schreiben vom 14.03.2001 mit dem Vorschlag einverstanden, an seine Stieftochter, die Beteiligte zu 2), den Betrag von 10.000 DM zu zahlen. Der Erblasser überwies unter dem 27.03.2001 auf das Anderkonto des damaligen Verfahrensbevollmächtigten einen Betrag von 10.000 DM, wobei auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck "Pflichtteil I" angegeben war (Bl. 57 d. BA 72 IV 113/14).
In einem notariellen Einzeltestament vom 01.07.2014 hat der Erblasser zu seinen alleinigen unbeschränkten Erben nur noch die Beteiligte zu 1) sowie seine weitere Tochter M und seine Stiefenkelin S, geborene Y, eingesetzt mit der Begründung, dass er davon ausgehe, aufgrund der Zahlung an die Beteiligte zu 2) nicht mehr an deren Erbeinsetzung gebunden zu sein (Bl. 49 ff. d. BA 72 IV 113/14).
Mit notariellem Antrag vom 02.03.2018 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der sie so wie die weitere Tochter des Erblassers, M und die Stiefenkelin des Erblassers, S, geborene Y zu je 1/3 als Erben ausweist, beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Pflichtteilsstrafklausel im Testament vom 07.10.1999 zum Nachteil der Beteiligten zu 2) eingreife, da diese anwaltlich einen Pflichtteilsanspruch am mütterlichen Nachlass geltend gemacht habe.
Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass auch sie als Miterbin, d.h. mit einem Anteil von 1/4 ausgewiese...