Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 79/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.02.2018 - 33 O 79/17 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Domainnamen "wir-sind-B-Partei.de".
Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag vertretene politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. GA) führt sie die Kurzbezeichnung "B-Partei". Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der DENIC eG, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain "wir-sind-B-Partei.de" registriert. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten unter der vorbezeichneten Domain betriebenen Internetseite wird für den Zeitpunkt 04.07.2017, 16:45 Uhr, auf die Anlage B 4 (Bl. 132 ff. GA) und für den Zeitpunkt der Verkündung des landgerichtlichen Urteils auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteilstatbestand (Bl. 222 f. GA) Bezug genommen. Auf die Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensrechtsverletzung (Anlage 3, Bl. 30 ff. GA) lehnte der Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.02.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. GA), hat das Landgericht den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, 1.) es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Domain "wir-sind-B-Partei.de" zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen, 2.) gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain "wir-sind-B-Partei.de" einzuwilligen und auf sie zu verzichten, 3.) an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine Namensrechtsverletzung durch den Beklagten liege vor. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung stehe den Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 14.05.2018 (Bl. 273 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das am 06.02.2018 verkündete und am 12.02.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts (LG) Köln, Az.: 33 O 79/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Parteivortrag und verteidigt das Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 06.08.2018 (Bl. 313 ff. GA) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 24.08.2018 (Bl. 334 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.08.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat zur Sache wie folgt ausgeführt:
"Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kur...