Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen 5 O 30/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.4.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln (5 O 30/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Restvergütungsansprüche aufgrund der Durchführung von Bauarbeiten im Zuge von Umbau und Sanierung des Versorgungszentrums der S Kliniken in C geltend.

Gegenstand der vorliegenden Klage sind folgende Positionen aus der Schlussrechnung der Klägerin vom 30.12.2009 (Anlage 7):

(1) Nachtrag 34: Mehrkosten Vormauerziegel Sichtmauerwerk: netto 8.245,74 EUR:

Schlussrechnung Pos. 25.20 und 25.30 - zusammengesetzt aus:

(a): höheren Einheitspreisen wegen Abnahme nach dem 31.12.2006: 173,170 qm × 26,10 EUR = 4.519,74 EUR

(b): Nichtabnahmeentschädigung an Lieferanten der Verblendsteine wegen nicht abgenommener Mengen: pauschal 3.726 EUR

(2) Nachtrag 55: Mehrkosten längere Vorhaltung Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier: netto 224.112 EUR

Schlussrechnung Pos. 40.10 bis 40.80

(3) Nachtrag 57: Mehrkosten wegen Vorhaltung von Personal wegen bauseitiger Anordnung der Unterbrechung der Arbeiten bei der Konsolbandsanierung: netto 33.406,46 EUR

Schlussrechnung Pos. 42.10 bis 42.30

Wegen des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung wegen Verlängerung der geplanten Bauzeit nicht hinreichend dargetan. Ihr Vortrag beschränke sich auf die Benennung von Störungstatbeständen, und einen Vergleich zum Bauablaufplan Anlage K 4, der jedoch selbst nicht Vertragsinhalt geworden sei. Zudem fehle eine den gesamten Bauablauf erfassende konkrete Darstellung von Bauist und Bausoll und - insbesondere angesichts der unstreitig 55 getroffenen und von der Klägerin durchgeführten Nachtragsvereinbarungen - der behaupteten beeinträchtigenden Ablaufstörungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Berufung der Klägerin, deren Ziel die Zusprechung der Klage ist.

Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz im Wesentlichen geltend, die Bauzeit habe sich aus ausschließlich bauseits zu vertretenden Umständen erheblich verlängert. Der bei Angebotsabgabe vorgelegte Bauzeitenplan habe ungeachtet seiner Nichterwähnung im schriftlichen Bauvertrag Gültigkeit haben sollen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des LG Köln vom 9.4.2013 (5 O 30/11) den Beklagten zu verurteilen, an sie 265.764,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.2.2010 sowie weitere 3.454,60 EUR für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die formell unbedenkliche Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.

1. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, hat das LG die von der Klägerin eingeklagten Vergütungen für Nachträge für unbegründet gehalten.

Die Angriffe der Berufung wecken an Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen keine Zweifel. Im Einzelnen hat der Senat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 9.7.2014 ausgeführt:

"1. Nachtrag 55: Mehrkosten längere Vorhaltung Baustelleneinrichtung, Bauleitung und Polier: netto 224.112 EUR

Mehrkosten für eine längere Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, der Bauleitung und des Poliers kann die Klägerin nicht von der Beklagten vergütet verlangen.

Eine Verlängerung der Bauzeit begründet nur bei einer Anordnung des Auftraggebers einen Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 (VOB/B); beruht die Verlängerung auf sonstigen Baubehinderungen, kommen Ansprüche des Auftraggebers nach § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rz. 1456 ff.; OLG Hamm BauR 2005, 1480 ff. jew. m.w.N.).

Ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B setzt eine Anordnung des Auftraggebers voraus, durch die der Vertragsinhalt geändert und ein Eingriff in die Preisermittlungsgrundlagen vorgenommen wird (vgl. Werner/Pastor, a.a.O.). Am Vortra...

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