Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 30.10.2012; Aktenzeichen 64 KLs 23/11) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung des in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) hinsichtlich des Angeklagten angeordneten Wertersatzverfalls in Höhe von 80.000 € wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Zum Verfahrensgang nimmt der Senat auf die Zusammenfassung des Sachstands in der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2017 Bezug:
"Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 - 64 KLs 23/11 - wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner wurde gegen ihn der Wertersatzverfall in Höhe von 80.000 Euro angeordnet (Bl. 30 ff. d.VH.). Nachdem das Urteil zunächst rechtskräftig geworden war, hob der Bundesgerichtshof auf die Revision der Mitangeklagten des Beschwerdeführers das Urteil durch Beschluss vom 26.03.2014 - 2 StR 202/13 - teilweise auf (Bl. 167 ff. d.VH.); die Teilaufhebung erstreckte sich auch auf die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Verurteilung. Nicht betroffen von der Teilaufhebung waren jedoch vier gegen den Beschwerdeführer verhängte Einzelstrafen zwischen fünf Jahren und drei Monaten und fünf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie die gegen ihn getroffene Wertersatzverfallsanordnung.
Die nach Teilaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof mit der Sache befasste 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Beschluss vom 19.12.2016 - 61 KLs 15/14 - gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein, weil aufgrund der nach rechtskräftigem - auch die Wertersatzverfallanordnung anerkennenden - niederländischen Umwandlungsurteil vom 29.11.2013 erfolgten Teilvollstreckung der umgewandelten Freiheitsstrafe in den Niederlanden Strafklageverbrauch eingetreten sei (Bl. 240 d.VH.). Ausführungen zu der Verfallsanordnung enthält der Beschluss nicht.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.01.2017 (Bl. 233 d.VH.) beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Aachen die Einstellung der Vollstreckung aus der Verfallsanordnung und entsprechende Mitteilung an die niederländischen Behörden. Die Staatsanwaltschaft Aachen wies das Begehren mit der Begründung zurück, die Verfallsanordnung sei als rechtskräftige Nebenentscheidung von dem Einstellungsbeschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen nicht erfasst (Bl. 234 d.VH.).
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.01.2017 hat das Landgericht Aachen durch Beschluss vom 04.04.2017 - 61 KLs 15/14 - als unbegründet zurückgewiesen und die Vollstreckung aus dem gegen den Beschwerdeführer in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 - 64 KLs 23/11 - angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 80.000 Euro auch nach dem Einstellungsbeschluss der Kammer vom 19.12.2016 für weiterhin zulässig erklärt (Bl. 258 ff. d.VH.).
Gegen diesen - ihm und seinem Verteidiger mit gerichtlicher Verfügung vom 04.04.2017 (Bl. 262 f. d.VH.) übersandten - Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.04.2017, eingegangen per Telefax beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 265 d.A.) und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, durch den Einstellungsbeschluss der Kammer vom 19.12.2016 sei das Verfahren insgesamt beendet. Die Anordnung des Wertersatzverfalls sei von dem niederländischen Umwandlungsurteil und als Nebenfolge auch von dem Einstellungsbeschluss umfasst, zumal der Einstellungsbeschluss die Anordnung nicht ausdrücklich ausgenommen habe."
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 02.05.2017 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO).
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die angegriffene Entscheidung nicht rechtmäßig ergangen ist. Die Kammer hätte die Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) angeordneten Wertersatzverfalls gemäß § 458 StPO für unzulässig erklären müssen, da der Angeklagte eine berechtigte Einwendung gegen die Zulässigkeit der gegen ihn betriebenen Vollstreckung erhoben hat.
Durch den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 19.12.2016, mit dem das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt worden ist, ist das angefochtene Urt...