Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 30.10.2012; Aktenzeichen 64 KLs 23/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, der Verabredung eines Verbrechens, nämlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner wurde gegen ihn der Wertersatzverfall in Höhe von 80.000 Euro angeordnet. Nachdem das Urteil zunächst rechtskräftig geworden war, hob der Bundesgerichtshof auf die Revision eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers das Urteil durch Beschluss vom 26.03.2014 (2 StR 202/13) teilweise auf; die Teilaufhebung erstreckte sich auch auf die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Verurteilung. Nicht betroffen von der Teilaufhebung waren jedoch vier gegen den Beschwerdeführer verhängte Einzelstrafen sowie die gegen ihn getroffene Wertersatzverfallsanordnung.
Die nach Teilaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof mit der Sache befasste 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Beschluss vom 19.12.2016 (61 KLs 15/14) gemäß § 206a StPO wegen eines vermeintlichen Verfahrenshindernisses ein.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Aachen die Einstellung der Vollstreckung aus der Verfallsanordnung und eine entsprechende Mitteilung an die niederländischen Behörden, die u.a. die Vollstreckung des Wertersatzverfalls zwischenzeitlich übernommen hatten. Die Staatsanwaltschaft Aachen wies das Begehren mit der Begründung zurück, die Verfallsanordnung sei als rechtskräftige Nebenentscheidung von dem Einstellungsbeschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen nicht erfasst.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.01.2017 hat das Landgericht Aachen durch Beschluss vom 04.04.2017 (61 KLs 15/14) als unbegründet zurückgewiesen und die Vollstreckung aus dem gegen den Beschwerdeführer in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 (64 KLs 23/11) angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 80.000 Euro - auch nach dem Einstellungsbeschluss der Kammer vom 19.12.2016 - weiterhin für zulässig erklärt.
Auf die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat den vorgenannten Beschluss vom 04.04.2017 mit seiner Entscheidung vom 27.10.2017 (2 Ws 293/17) aufgehoben und die Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.10.2012 hinsichtlich des Beschwerdeführers angeordneten Wertersatzverfalls i.H.v. 80.000 € für unzulässig erklärt. Darüber hinaus hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 09.11.2017 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung einer 1,0 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 80.000 € sowie die Erstattung einer Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) sowie der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), insgesamt die Erstattung eines Betrages von 1.451,80 €, beantragt. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen hat die Rechtspflegerin mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 02.01.2018 (61 KLs-901 Js 321/11-15/14) den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Gebühr Nr. 4142 VV RVG um eine rechtszugbezogene Verfahrensgebühr handele. Da der Verteidiger diese Gebühren bereits erhalten habe, komme eine nochmalige Festsetzung vorliegend nicht in Betracht.
Gegen den am 08.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 09.01.2018, welcher am gleichen Tage bei dem Landgericht Aachen eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die seitens seines Verteidigers nach Eintritt der Rechtskraft entfaltete Tätigkeit nicht in demselben Rechtszug wie die erstinstanzlich entfaltete und zwischenzeitlich bereits erstattete Tätigkeit entstanden sei. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen hat unter dem 19.01.2018 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Mit Verteidigerschriftsatz 05.02.2018 hat der Beschwerdeführer ergänzend ausgeführt, dass durch die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Urteilsaufhebung und Zurückverweisung ein neuer Rechtszug im Sinne des § 21 RVG eröffnet worden sei und die Gebühren der unteren Instanz damit neu entstehen würden. Die Vollstreckung des Wertersatzverfalls, gegen die er sich vorliegend gewa...