unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- und Wohnungsrecht. Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen des WEG-Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungsersatzansprüche des WEG- Verwalters wegen verauslagter Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verjähren grundsätzlich in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist wird allerdings gem. § 202 BGB gehemmt, wenn der Verwalter von den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft diesbezüglich eine Sonderumlage angefordert hat und der nunmehr in Anspruch genommene Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Anteil bezahlt hat.

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 120/00)

AG Bergheim (Aktenzeichen 15a WEG 90/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2001 – 29 T 120/00 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.205,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin überwies als damalige Verwalterin der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage am 05.05.1992 11.205,00 DM an einen Rechtsanwalt, die dieser ihr unter dem 20.04.1995 für gerichtliche Verfahren der Gemeinschaft zur Deckung eines Gerichtskostenvorschusses und eines eigenen Kostenvorschusses berechnet hatte. Die Überweisung erfolgte von einem Konto bei der SSK K., das auf den Namen des Geschäftsführers der Antragstellerin lautete und über das eine von der Antragstellerin für verschiedene Sondereigentümer zusätzlich geführte Mietverwaltung lief. Wegen dieser und weiterer Aufwendungen verlangte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.07.1995 von den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage von 36.000,00 DM und forderte die Antragsgegner zur Zahlung anteiliger 1.202,14 DM auf. Dem kamen die Antragsgegner am 03.09.1995 mit Überweisung des geforderten Betrages auf das für die WEG-Verwaltung geführte Konto der Antragstellerin bei der B. u. B.bank E. nach. Eine Abrechnung der noch im Jahre 1995 beendeten Verwaltertätigkeit der Antragstellerin ist bisher nicht erfolgt.

Am 30.04.1999 hat die Antragstellerin beim Landgericht Köln eine Klage eingereicht, mit der sie die Antragsgegner gesamtschuldnerisch auf Zahlung der vollen Anwaltskosten in Anspruch genommen und von ihnen die Zahlung von 11.205,00 DM begehrt hat. Nach Verweisung der Sache hat das Amtsgericht Bergheim als WEG-Gericht den Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Antragstellerin habe die Anwaltskosten aus fremdem Vermögen geleistet und könne daher keine Zahlung in die eigene Tasche verlangen. Auch sei die Forderung der Antragstellerin wegen der fehlenden Abrechnung nicht fällig, jedenfalls das Verhalten der Antragstellerin wegen der Zahlungen auf die Sonderumlage treuwidrig.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin u. a. dargelegt hatte, dass sie wegen eines entsprechenden Honoraranspruchs aus der Mietverwaltung zur Entnahme der verauslagten Mittel von dem Mietverwaltungskonto berechtigt gewesen sei, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, auch bei einer Bezahlung der Anwaltskosten aus eigenen Mitteln sei ihre Forderung nicht begründet, weil dann die von den Antragsgegnern erhobene Verjährungseinrede durchgreife.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde tritt die Antragstellerin dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen entgegen und verweist darauf, dass wegen der Beendigung der Verwaltung noch im Jahre 1995 die Zahlung der Antragsgegner und Leistungen anderer Wohnungseigentümer auf die Sonderumlage von dem neuen Verwalter abgerechnet worden seien und jedenfalls sie selbst nichts zurückerhalten habe. Ferner begehrt sie nunmehr hilfsweise die Zahlung der 11.205,00 DM an ihren Geschäftsführer auf das Konto bei der SSK K., von dem dieser Betrag geleistet worden war.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.205,00 DM derzeit nicht zu.

1.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt. Hierbei kann es offen bleiben, ob der Anspruch aus dem Verwaltervertrag i. V. m. den §§ 675, 670, BGB oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) folgt; denn – wie ebenfalls bereits das Landgerichts ausgeführt hat = unterliegen in dem hier gegebenen Fall der auftraglosen Besorgung eines fremden Geschäfts im Rahmen des Berufs oder des Gewerbes des Geschäftsführers Aufwendungsersatzansprüche der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB, da die gewerbsmäßige Besorgung fremder Geschäfte regelmäßig aber nicht notwendig auf vertraglicher Grundlage erfolgt und daher auch auftraglos erbrachte Leistungen von dieser ...

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