Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Aachen hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre unter Strafaussetzung zur Bewährung herabgesetzt worden ist.
Nach den Feststellungen der Berufungsstrafkammer betrieb der Angeklagte bereits während seines - nicht abgeschlossenen - Studiums der Informatik und anschließend der Betriebswirtschaftslehre ab Juli 2001 in B nebenberuflich ein Gewerbe im Bereich Werbung, Promotion und Webdesign, wobei er im Geschäftsverkehr zunächst unter der Bezeichnung "T N" auftrat. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. September 2005 gründeten er und der ehemals Mitangeklagte T2 die T3 N2 GmbH - später umgewandelt in eine GmbH & Co. KG - mit dem Unternehmensgegenstand "allgemeine Internetdienstleistungen", vornehmlich der Verbreitung von Werbung im Internet. Die Vergütung für diese Werbung - das sog. "Webmasterguthaben" - war von der Anzahl der Aufrufe der jeweiligen Werbeseite abhängig.
Weiter heißt es:
"Zur Steigerung seines Umsatzes entschloss sich der Angeklagte S im Jahre 2004, im Internet ein Filmportal einzurichten und auf diesem in großem Umfang Onlinewerbung der T3 N2 GmbH & Co. KG zu platzieren. Nutzern des Filmportals sollte die Möglichkeit eröffnet werden, urheberrechtlich geschützte Filmwerke kostenfrei herunterzuladen. Hierbei ging der Angeklagte in Anbetracht der in Deutschland weit verbreiteten "Umsonstmentalität" zutreffend davon aus, dass sich das Filmportal zu einem Publikumsrenner entwickeln würde und die Nutzer nicht davor zurückschrecken würden, sich durch mehrere Schichten teils unappetitlicher Pornowerbung durchzuwühlen, um an das kostenfrei angebotene Filmwerk zu gelangen. Mit diesem Konzept eröffnete sich der Angeklagte zugleich eine zusätzliche Einnahmequelle. Denn als Betreiber des Filmportals stand ihm auch das sogenannte "Webmasterguthaben" zu, das die T3 N2 GmbH & Co. KG in Abhängigkeit von der Anzahl der Seitenaufrufe an die Betreiber der Websites zahlte, die Werbung der T3 N2 GmbH & Co. KG gebucht hatten. Als Betreiber des Filmportals machte sich der Angeklagte sozusagen zum eigenen Kunden seiner Werbefirma T3 N2 GmbH & Co. KG.
Bei der Umsetzung seines Tatplans ging der Angeklagte äußerst umsichtig vor. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt meldete er bei dem UOJD, kurz U2, die Domain www.U3.to an. In der Tauschbörsenszene hat es sich etabliert, Domains mit der Endung "to" zu verwenden. Dabei handelt es sich um die länderspezifische Top-Level-Domain des Königreichs Tonga, einer Inselgruppe im Südpazifik. Die dortige Regierung vergibt to-Domains über die zentrale Verwaltungsstelle U2. Diese Organisation gilt als sehr verschwiegen, insbesondere gegenüber Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Eine Ermittlung der Domaininhaber ist deshalb in den meisten Fällen nicht möglich. Für die Registration einer to-Domain sind nach dem derzeitigen Preisverzeichnis jährlich 55 US-Dollar fällig.
Die von dem Angeklagten gewählte Domainbezeichnung www.U3.to ließ zugleich das technische Konzept des von ihm eingerichteten Filmportals erkennen. Dieses beruhte auf der Verwendung der BitU3-Technik, die sich besonders für die Verbreitung großer Datenmengen eignet. Im Vergleich zum herkömmlichen Herunterladen einer Datei von einem zentralen Server werden bei der BitU3-Technik die ansonsten ungenutzten Uploadkapazitäten der Downloader mitgenutzt. Die Dateien werden also nicht von einem Server verteilt, sondern von Nutzer zu Nutzer weitergegeben.
Zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in einem U3netz ist es zunächst erforderlich, dass ein beliebiger Besitzer eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks die entsprechende Datei mittels einer hierfür geeigneten Software, z.B. B2, in eine U3datei, auch U3 genannt, umwandelt. B2 und vergleichbare Software sind als Freeware im Internet frei erhältlich. Das Filmportal U3.to bot Links zum Download solcher Software an.
Die so hergestellten U3s sind nur wenige Kilobytes groß. Sie enthalten nicht das urheberrechtlich geschützte Filmwerk, sondern nur Informationen, wo das entsprechende Filmwerk für am Download interessierte Nutzer zu finden ist.
In einem zweiten Schritt muss der U3 auf das Filmportal hochgeladen werden. Er findet dort Eingang zunächst in einem Board, worunter ein der Hauptseite vorgelagertes Forum zum Austausch und Archivierung von Gedanken, Meinungen und Erfahrungen zu verstehen ist. Auch das Filmportal U3.to wies derartige Boards auf, die auf unterschiedliche Themenbereiche bezogen waren. So gab es Boards für Hardware, Software, Spo...