Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Auflösung einer Unternehmensgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Für die notariellen Gebühren ist im Falle der Auflösung einer Unternehmensgesellschaft der Mindestgeschäftswert von 30.000,00 EUR maßgebend, auch wenn für die Gründung dieser Gesellschaft dieser Mindestgeschäftswert nicht gilt.
Normenkette
GNotKG § 105 Abs. 6, § 108 Abs. 1; KG GNotKG Nr. 24100: KG Nr. 24102, Nr. 24102
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.02.2017; Aktenzeichen 11 T 165/14, 11 T 169/14) |
Tenor
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 28.02.2017 - 11 T 165/14 sowie 11 T 169/14 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17 und 2 Wx 99/17 hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller trat im Juli 2014 an den Antragsgegner heran, die bestehende M. UG (haftungsbeschränkt) aufzulösen und die b. UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Dabei wies der Antragsteller darauf hin, dass die Kosten so gering wie möglich bleiben sollen. Vor diesem Hintergrund ersuchte der Antragsteller um Rat, ob es günstiger sei, die M. UG (haftungsbeschränkt) in die b. UG (haftungsbeschränkt) "umzuwandeln" oder die b. UG (haftungsbeschränkt) neu zu gründen. Gesellschafter der b. UG (haftungsbeschränkt) sollten neben dem Antragsteller noch weitere Personen werden. Aus Kostengründen riet der Antragsgegner zur Löschung der M. UG (haftungsbeschränkt) und Neugründung der b. UG (haftungsbeschränkt. Daraufhin beauftragte der Antragsteller den Antragsgegner mit der Anfertigung entsprechender Entwürfe, die dieser anfertigte. Unter dem 21.8.2014 teilt der Antragsteller mit, dass die b. UG (haftungsbeschränkt) zunächst nicht gegründet werden sollte, während die Auflösung der M. UG (haftungsbeschränkt) so schnell wie möglich durchgeführt werden solle. Am 1.9.2014 unterzeichnete der Antragsteller den vom Antragsgegner vorbereiteten Gesellschafterbeschluss zur Auflösung und die dazugehörige Registeranmeldung. Unter dem 12.9.2014 erstellte der Antragsgegner zwei Rechnung. In der Kostenrechnung Nr. 111/2014 brachte er eine Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG und eine Gebühr nach Nr. 21304 KV GNotKG, jeweils von einem Gegenstandswert von 105,00 EUR in Ansatz. Mit der Kostenrechnung Nr. 488+489/2014 berechnete er eine Gebühr nach Nr. 24100 KV GNotKG von einem Geschäftswert von 30.000,00 EUR sowie Gebühren nach Nr. 24102 KV GNotKG und Nr. 22114 KV GNotKG jeweils von einem Geschäftswert von 60.000,00 EUR. Unter dem 1.12.2014 stellte der Antragsteller Anträge auf gerichtliche Überprüfung der Kostenrechnungen. Diese wies das LG mit Beschluss vom 28.2.2017 zurück.
Entscheidungsgründe
I.1. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss der Kammer Bezug.
2. Es liegen zwei Beschwerdeverfahren vor, weil sich die Beschwerdeführer gegen zwei Kostenrechnungen des Beschwerdegegners wendet.
Die nach § 129 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaften Beschwerden sind unbegründet. Die Kammer hat die Anträge mit Recht zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerden greifen nicht durch:
Kostenrechnung R. Nr. 111/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17):
Die vom Beteiligten zu 2) angesetzten Gebühren sind nicht übersetzt. Gemäß Nr. 24100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV) beträgt die Mindestgebühr - die vom Notar nicht unterschritten werden darf - für den Entwurf 120,-- EUR, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde. Dies ist der Fall, denn für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wäre nach Nr. 21100 KV GNotKG eine Gebühr in Höhe von 2,0 angefallen.
Ebenso ist unter Nr. 24102 KV GNotKG für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung lediglich die festgelegte Mindestgebühr von 30,-- EUR in Ansatz gebracht worden; die Beurkundung hätte eine Gebühr von 0,5 ausgelöst, Nr. 21201 KV GNotKG. Der Umstand, dass die Registeranmeldung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers frühzeitig gestoppt wurde, ändert nichts am Anfall der Gebühr für den gefertigten Entwurf.
Kostenrechnung UR. Nr. 488+489/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 99/17):
Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es könne in Anbetracht des vereinfachten Gründungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn bei der Auflösung von Mindestgeschäftswerten von 30.000,-- EUR ausgegangen werde. Denn die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Gründung und Auflösung entspricht gerade der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung: Über die Verweisung in § 108 Abs. 1 S. 1 GNotKG findet bei Beschlüssen von Gesellschaftsorganen - dazu gehören der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die Abberufung von Geschäftsführen und die Bestellung von Liquidatoren - § 105 Abs. 6 GNotKG entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift regelt abschließend die Fälle, in denen bei einer gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten Gesellschaft (und damit bei der vereinfachten Gründung einer Unternehmensgesellschaft) ...