Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Zustimmungspflicht von Miteigentümern und dinglich Berechtigten bei nachträglicher Einräumung von dinglichen Sondernutzungsrechten
Tenor
Der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.2.1993 wird auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1)-6) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Soweit die Eintragung von Sondernutzungsrechten gemäß Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom … von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig gemacht worden ist, wird die Zwischenverfügung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger zurückverwiesen.
- Die Zwischenverfügung wird weiter insoweit aufgehoben, als die Eintragung der Rechtsänderung in Bezug auf die Garage 0 nicht nur von der Zustimmung des Miteigentümers E und seiner Grundpfandgläubiger, sondern von der Zustimmung aller Miteigentümer und ihrer Grundpfandgläubiger abhängig gemacht worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die weitergehende weitere Beschwerde wird ebenfalls zurückgewiesen.
Gründe
I.
1)
Die Beteiligte zu 1) errichtete als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks auf diesem eine Wohnanlage mit 5 Wohnhäusern und einer Tiefgarage.
Mit Notarurkunde vom … vor Notar … in … (UR.Nr. …) gab sie eine Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ab.
Die Nummern der dem Sondereigentum zugewiesenen Räumlichkeiten im Aufteilungsplan, ihre Lage, Art des Sondereigentums und die zugelassene Nutzung sind im einzelnen in dem der Teilungserklärung als Anlage I beigefügten Verzeichnis niedergelegt.
Danach besteht Gemeinschaftseigentum an einem Kellerraum in Haus 1, der mit „Hausmeister” gekennzeichnet ist.
Gemeinschaftseigentum besteht auch an den Spitzböden und Dachflächen über den Dachgeschoßwohnungen Nr. … und … in Haus I sowie Nr. … und 15 … Haus V, die nur von diesen aus zugänglich sind.
Nach § 3 (4) sollten an den mit den Buchstaben … – … gekennzeichneten PkW-Abstellplätzen in einem Nachtrag zur Teilungserklärung Sondernutzungsrechte begründet werden. Dabei war vorgesehen, daß die Abstellplätze der Beteiligten zu 1), solange sie zur Miteigentümergemeinschaft gehört, zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung auch dann zustehen soll, wenn sie nicht mehr Alleineigentümerin ist. Weiter heißt es: „Der jetzige Eigentümer ist befugt, sein ausschließliches Nutzungsrecht an den PkW-Stellplätzen ganz oder teilweise auf andere Miteigentümer zu übertragen. Diese Übertragung bedarf in diesem Falle nicht der Zustimmung etwaiger anderer Miteigentümer”.
2)
Die Wohneinheiten sind inzwischen veräußert, u. a. an die Beteiligten zu 2) – 6). Im Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 6) heißt es unter der Überschrift „Teilungserklärung und deren Änderung”: „Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, und zwar unter Befreiung von den in § 181 BGB geregelten Beschränkungen, die Teilungserklärung abzuändern. Die Vollmacht ist übertragbar. Im Innenverhältnis zum Käufer darf der Verkäufer von dieser Vollmacht aber nur Gebrauch machen, wenn durch die Änderung weder sein Sondereigentum, etwa ihm zustehende Sondernutzungsrechte, noch seine Miteigentumsquote berührt werden und ihm keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen.”
3)
Die Beteiligte zu 1) hat sich als aufteilende ursprüngliche Eigentümerin mit den Erwerbern von Wohnungseigentumsrechten, den Beteiligten zu 2) – 6), zum Zweck einer verbesserten Raumausnutzung auf Nutzungsänderungen verständigt.
a) Den Beteiligten zu 2), die das Wohnungseigentumsrecht Nr. … im dritten Obergeschoß des Hauses I erworben haben, soll gemäß der notariellen Änderungsvereinbarung vom … das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum zugewiesen werden, der als Raum für den „Hausmeister” bezeichnet war.
b) Den Beteiligten zu 3), die die Wohnungseigentumsrechte Nr. … und … im Dachgeschoß und Empore von Haus I erworben haben, sollen gemäß der notariellen Änderungsvereinbarung vom … Sondernutzungsrechte an den Spitzböden und Dachflächen der Wohnungen … und … in Haus I zugewiesen werden.
c) Die Beteiligten zu 4), die das Wohnungseigentumsrecht Nr. … im Dachgeschoß des Hauses V erworben hat und dem Beteiligten zu 5), der das Wohnungeigentumsrecht Nr. … im Dachgeschoß des Hauses Nr. … erworben hat, soll das gemeinsame Sondernutzungsrecht an den Spitzböden über diesen Wohnungen zugewiesen werden.
Weiter schlossen die Beteiligten zu 1), 5), 6) und 7) eine notarielle Vereinbarung über die Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen. Nach der ursprünglichen Planung sollten 14 oberirdische Stellplätze vorhanden sein (… – …), die dementsprechend in der Teilungserklärung erwähnt sind. Durch eine Planungsänderung sind jedoch drei weitere Stellplätze (…, … und …) hinzugekommen. Davon sollen an den Stellplätzem … und … gemäß notarieller Urkunde vom … Sondernutzungsrechte zunächst für die Beteiligte zu 1) begründet werden, die zur Zuweisung an Erwerber von Sondereigentumseinheiten bevollmächtigt w...