Verfahrensgang
AG Bergheim (Entscheidung vom 29.09.2010; Aktenzeichen 16 Lw 86/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 13.10.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bergheim vom 29.9.2010 - 16 Lw 86/08 - wie folgt abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers, festzustellen, dass die landwirtschaftliche Besitzung “Auenhof„, eingetragen im Grundbuch von Rondorf-Land, Blatt 24894, am 27.8.1971, dem Zeitpunkt des Todes von Frau Gertrud Tessmann, Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung war, sowie, festzustellen, dass der Antragsteller nach dem Tode seines Vaters Kurt Tessmann, gestorben am 19.5.1992, Hofnacherbe nach der am 27.8.1971 verstorbenen Frau Gertrud Tessmann geworden ist und weiterhin Hofeigentümer ist, werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegmer trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren die im Beschlusstenor näher bezeichneten Feststellungen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
Es habe sich bei dem “Auenhof„ im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Antragstellers am 27.8.1971 um einen Ehegattenhof im Sinne der seinerzeit geltenden, gem. Art.3 § 3 des 2. Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29.3.1976 maßgeblichen Höfeordnung a.F. gehandelt. Der Einheitswert des Betriebes habe zum maßgeblichen Zeitpunkt über der Grenze von 10.000 DM gelegen. Darauf, dass ein Hofvermerk seinerzeit nicht eingetragen gewesen sei, komme es danach nicht entscheidend an, denn dieser habe in einem Fall wie dem vorliegenden nur deklaratorische Bedeutung haben können. Aus den eingereichten Jahresabschlüssen bis zum Wirtschaftsjahr 1969/70 ergebe sich, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle vorgelegen habe, was von den Antragsgegnern auch ausdrücklich unstreitig gestellt worden sei. Dass der Auenhof noch vor dem Tode der Mutter des Antragstellers die Hofeigenschaft verloren habe, lasse sich nicht feststellen. Die bloße Aufgabe der Eigenbewirtschaftung reiche hierfür nicht aus; Entsprechendes gelte für eine Flächenreduktion von 14 auf 11 ha und für eine Verpachtung erworbener Ersatzflächen. Auch darauf, ob der Hof noch wirtschaftlich gewesen sei, komme es nicht entscheidend an. Dieses Ergebnis gehe zu Lasten der Antragsgegner, die die Darlegungslast für einen Verlust der zuvor unstreitig gegebenen Hofeigenschaft treffe. Nach § 6 Abs.2 HöfeO a.F. sei somit mit dem Tod der Mutter des Antragstellers der Vater Vorerbe und der Antragsteller als einziger Nachkomme ungeachtet seiner etwaigen Wirtschaftsfähigkeit Nacherbe geworden. Hiervon ausgehend sei mit dem Tode des Vaters des Antragstellers 1992 der Nacherbfall eingetreten, mit dem der Antragsteller Eigentum an dem Hof erworben habe. Sein Eigentum habe er auch nicht wieder verloren. Eine Ersitzung durch die Antragsgegner komme angesichts des hierfür nicht ausreichenden Zeitablaufs ab 1992 nicht in Betracht; eine Verwirkung von Eigentumsrechten gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer am 14.10.2010 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihnen am 4.10.2010 zugestellten Beschluss. Schon die fehlende Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch stehe der Beurteilung, es habe sich im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Antragstellers um einen Hof im Sinne der HöfeO gehandelt, entgegen. Zwar habe die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung gehabt. Der Eigentümer habe aber durch Erklärung verhindern können, dass der Hof trotz Vorliegens der Voraussetzungen Hof im Sinne der HöfeO werde. Eine solche Erklärung liege konkludent in der Veräußerung erheblicher Teilflächen im Jahre 1969. Diese Veräußerung erheblicher, zusammenhängender Teilflächen von 5,65 ha stehe auch der Annahme entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt 1971 noch eine landwirtschaftliche Besitzung mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle vorgelegen habe, was auch die Landwirtschaftskammer in ihrer - vom Landwirtschaftsgericht nicht berücksichtigten - Stellungnahme verneint habe. Diese Voraussetzung sei im Übrigen von dem Antragsteller und nicht ihr Fehlen von den Antragsgegnern darzulegen, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 23.3.1979, V ZR 163/75) ergebe. Unabhängig hiervon sei aber der Antragsteller mit dem Tode seiner Mutter auch deshalb nicht Hofnacherbe geworden, weil § 8 Abs.1 S.1 HöfeO a.F. hier wegen des gemeinschaftlichen Hoferwerbs der Eltern des Antragstellers keine Anwendun...