Verfahrensgang

AG Schleiden (Aktenzeichen 12 XVII 71/98)

LG Aachen (Aktenzeichen 3 T 40/99)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Betroffenen wird der Beschluß des Senats vom 18.6.1999 aufgehoben, soweit damit im Rahmen der einfachen weiteren Beschwerde über die Verlängerung der Betreuung und die Person des Betreuers entschieden worden ist.

Im übrigen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes richtet, verbleibt es bei der Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde als unzulässig.

Die weitere Beschwerde, die sich gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer richtet, wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Betroffene, die seit 1988 zunächst unter Vormundschaft, später unter Betreuung gestanden hat, wendet sich gegen die mit amtsgerichtlichen Beschluß vom 9.12.1998 verlängerte Betreuung für die Wirkungskreise Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge einschließlich der Anordnung eines Einwillungsvorbehalts, ferner ist sie mit der Person des Betreuers nicht einverstanden. Ihre Erstbeschwerde ist mit Beschluß des Landgerichts Aachen vom 27.4.1999, der ihr am 11.5. 1999 zusgestellt worden ist, zurückgewiesen worden. Dagegen hat sie mit einfachem Schreiben v. 15.5.1999, Eingang 25.5.1999, „Widerspruch” eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis zur erforderlichen Form der Rechtsbeschwerde hat sie am 15.6.1999 beim Amtsgericht Schleiden zu Protokoll der Rechtspflegerin ihre weitere Beschwerde gegen den erwähnten landgerichtlichen Beschluß erneut eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 18.6.1999 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da sie nicht in der erforderlichen Form eingelegt worden sei. Das Protokoll der Beschwerdeeinlegung beim AG Schleiden vom 15.6.1999 ist dem Oberlandesgericht erst am 6.7.1999 zugeleitetet worden. Nunmehr bittet die Betroffene in einem weiteren Schreiben um „Stornierung” des Beschlusses vom 18.6.1999, da sie inzwischen das Rechtsmittel in der erforderlichen Form eingelegt habe, sowie mit ihrer Beschwerdeeinlegung um Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

1.

Die mit Schreiben vom 28.6.1999 erbetene „Stornierung” des Senatsbeschlusses vom 18.6.1999 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, die hier zulässig ist, und führt zur teilweisen Aufhebung des genannten Beschlusses.

Mit ihrer Erklärung vom 15.6.1999 zu Protokoll der Rechtspflegerin hat die Betroffene nunmehr formgerecht weitere Beschwerde eingelegt, die sich insgesamt gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 27.4.1999 richtet. Damit beinhaltet diese Erklärung sowohl eine einfache Rechtsbeschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung des Bet. zu 2) als Betreuer als auch eine sofortige weitere Beschwerde gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt.

Lediglich soweit das Rechtsmittel der einfachen weiteren Beschwerde zulässig ist, führt die Gegenvorstellung zur Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 18.6.1999. Die Beschwerdeführerin hat nämlich noch vor der Entscheidung des Senats formgerecht (§§ 29, 21 Abs. 2 FGG) Beschwerde eingelegt. Soweit diese an keine Fristen gebunden ist, ist das Rechtsmittel als einfache weitere Beschwerde mithin zulässig. Die Entscheidung vom 18.6.1999, die in Unkenntnis der späteren formgerechten Beschwerdeeinlegung ergangen ist, war deshalb, soweit sie die Verlängerung der Betreuung sowie die Betreuerbestellung betraf, auf Gegenvorstellung aufzuheben.

2.

Etwas anderes gilt hinsichtlich des Teils der Entscheidung, die die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bestätigt hat und damit der sofortigen, mithin fristgebundenen Beschwerde unterliegt, § 69g Abs. 4 Nr. 1 FFG. Grundsätzlich sind Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, damit auch Beschwerdeentscheidungen, die auf ein fristgebundenes Rechtsmittel ergehen, einer Überprüfung und evtl. Abänderung im Rahmen einer Gegenvorstellung nicht mehr zugänglich (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 24). Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden, wenn irrtümlich das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung angenommen wurde (vgl. Zöller-Gummer, aaO., Rz. 27). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall, da eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Die zu Protokoll der Rechtspflegerin erklärte Beschwerdeeinlegung erfolgte erst am 15.6.1999, wodurch die 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt worden ist, denn der landgerichtliche Beschluß ist der Betroffenen am 11.5.1999 zugestellt worden. Zur Fristwahrung genügt nur eine am richtigen Ort undin der richtigen Form eingelegte Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, § 22 Rz. 14). Allein die rechtzeitig am 25.5.1999 eingegangene Beschwerdeschrift der Betroffenen ist nicht ausreichend, da sie nicht den Formvorschriften der §§ 29 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 FGG genügt.

In Anbetracht der weiteren Umstände bestand für den Senat auch keine Veranlassung, auf die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags hinzuwirken, der bish...

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