Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung der Installation einer Entlüftungsanlage
Leitsatz (amtlich)
Sind die Eigentümer verpflichtet, das Betreiben eines Bistros in einer Sondereigentumseinheit zu dulden, so müssen sie auch die Installation und den Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage für diese Gaststätte hinnehmen. Sind diesbezüglich mehrere Lösungen technisch möglich, ist aber keine ohne Nachteile für die übrigen Eigentümer, so muss das Gericht auf Antrag des betroffenen Sondereigentümers ggf. die am wenigsten störende Lösung ermitteln und die Eigentümergemeinschaft zur Duldung dieser Lösung verurteilen.
Normenkette
WEG §§ 14, 22
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 02.10.2002; Aktenzeichen 29 T 77/02) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 321/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 2.10.2002 – 29 T 77/02 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das LG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines in der Teilungserklärung als „Laden” bezeichneten und im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Teileigentums, in dem bereits vor seinem Erwerb durch Pächter eine Gaststätte bzw. Bistro betrieben worden war und in dem er einen entspr. Nutzung weiterbetreiben lässt. Mit Beschluss vom 27.1.1995 (OLG Köln, Beschl. v. 27.1.1995 – 16 Wx 13/95, MDR 1995, 568 = OLGReport Köln 1995, 100) hat der Senat ein Begehren der übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung des Betriebs des Bistros als nicht gerechtfertigt angesehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Nutzung zwar der Teilungserklärung widerspreche, indes dem Antragsteller aufgrund bestimmter Vorgänge während des Zwangsversteigerungsverfahrens ein Vertrauensschutz zuzubilligen und deswegen der Unterlassungsanspruch zurzeit verwirkt sei. Der Vertrauensschutz des Antragstellers gehe indes nur dahin, dass er bei gleich bleibenden Umständen die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang fortsetzen könne. Eine Änderung des Betriebs oder ein Verkauf der Gaststätte könnten zu einer Veränderung der Umstände führen.
Ende der 90er Jahre ließ der Pächter der Gaststätte zur Verbesserung der Entlüftungssituation einen Ventilator durch eine Klimaanlage ersetzen, was mit Mauerdurchbrüchen und einer Erweiterung der Maueröffnung für den Ventilator verbunden war. Auf Antrag der Antragsgegner wurde der Antragsteller daraufhin zur Beseitigung der mit der Maßnahme verbundenen baulichen Veränderungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde und eine sofortige weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg, wobei der Senat in seiner Entscheidung vom 14.4.2000 (OLG Köln v. 14.4.2000 – 16 Wx 58/00, OLGReport Köln 2000, 438) den Standpunkt vertreten hatte, dass der Antragsteller zwar einen Anspruch auf eine funktionierende Lüftungsanlage habe, er indes nicht dargetan habe, dass gerade die konkrete Art der Lüftungsanlage die einzige Möglichkeit bilde und andere, die Antragsgegner weniger betreffende Maßnahmen ausschieden.
Der daraufhin von dem Antragsteller konsultierte Bezirksschornsteinfegermeister nannte zwei Alternativen, bei denen infolge einer Verlegung des Klimagerätes in den zum Sondereigentum des Antragstellers stehenden Bierkeller die von dem Gerät ausgehende Lärmbelästigung entfallen würde, nämlich entweder eine Entlüftung in Form eines außen an der Fassade verlegten Rohres oder aber den Anschluss der Zu- und Abluft des Klimagerätes an zwei unbenutzte Schornsteinzüge, die allerdings wegen der früheren Beheizung mit Kohle vorher ausgefräst werden müssen.
Einen Antrag, des Antragstellers ihm die Be- und Entlüftung der Gaststätte über die Schornsteine zu gestatten, lehnte die Eigentümerversammlung vom 25.7.2001 zu TOP 6 mehrheitlich ab. Hiergegen richtet sich der Anfechtungsantrag des Antragstellers, mit dem er zugleich eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Duldung der Maßnahme begehrt. Das AG hat die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsgegner seien nicht verpflichtet, den Betrieb der Gaststätte irgendwie zu fördern oder durch eine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung daran mitzuwirken, dass der Betrieb der Gaststätte aufrechterhalten bleiben kann. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG zum Zwecke weiterer Sachaufklärung.
Die Ablehnung des Antrags zu TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 25.7.2001 ist als sog. Negativbeschluss anfechtbar und kann mit einem entspr. Verpflichtungsantrag verbunden werden (vgl. BGH ZMR 2001, 809 = NZM 2001, 961; ZfIR...