Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 10.10.2013; Aktenzeichen 410 F 299/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels wird der von dem AG - Familiengericht - Bonn am 10.10.2013 erlassene Beschluss - 410 F 299/12 - teilweise abgeändert und der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 18.10.2013 hat auch in der Sache teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass der durch § 48 Abs. 1 FamGKG für Verfahren gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 1361b BGB vorgegebene Regelwert von 3.000 EUR gem. § 48 Abs. 3 FamGKG wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erhöhen sein kann, wenn die Wohnungszuweisung eine besonders teure Wohnung anbetrifft. Dies trägt der Motivation des Gesetzgebers bei Schaffung des § 48 FamGKG Rechnung. Die Erhöhung des Wertes einer Ehewohnungssache über den Regelwert hinaus hat der Gesetzgeber bei Verfassung des seit dem 1.9.2009 geltenden FamGKG beispielhaft ausdrücklich bei besonders teuren Wohnungen als möglich angesehen (BT-Drucks. 16/6308, 307). Eine solche Behandlung erscheint auch plausibel, da das wirtschaftliche Interesse des Rechtssuchenden an einem Obsiegen mit seinem Wohnungszuweisungsantrag mit dem Nutzungswert der Immobilie steigt und der Regelwert, der auch für Mietwohnungen kleineren Zuschnitts und geringeren Standards gilt, der wirtschaftlichen Bedeutung bei Zuweisung einer besonders teuren Wohnung nicht mehr gerecht wird.
Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat eine Erhöhung des Regelwertes auch im vorliegenden Fall geboten. Bei der betroffenen Wohnung handelt es sich um ein in C gelegenes Hausgrundstück mit einer Grundstücksgröße von 976 m2 und einer Wohnfläche von ca. 250 m2 und damit um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert. Unter weiterer Berücksichtigung des Regelwertes von 3.000 EUR als Ausgangswert bei durchschnittlichem Nutzungswert einer Wohnung einschließlich einer zu berücksichtigenden Spanne nach unten wie auch - hier - nach oben erscheint die Erhöhung des Regelwertes um 50 % und damit die Festsetzung des Verfahrenswertes für den ersten Rechtszug auf 4.500 EUR angemessen.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers speziell auf einen Jahreswohnwert abgestellt wissen möchte und auf dieser Grundlage zu einem Verfahrenswert von mindestens 8.400 EUR gelangt, findet diese Bewertung im Anschluss an die Kodifizierung des FamGKG keine rechtliche Grundlage, wie aus dem Vorstehenden erhellt. Die für die Richtigkeit ihrer Auffassung angeführte Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Beschl. v. 26.5.2010 - 13 WF 20/10 - zitiert nach juris Rz. 10), die für die Festsetzung des Wertes des Wohnungszuweisungsverfahrens ebenfalls auf den einjährigen Nutzungswert abgestellt hat, ist nicht einschlägig; diese Entscheidung ist auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 und 3 GKG a.F. und nicht unter Berücksichtigung des seit dem 1.9.2009 geltenden § 48 FamGKG ergangen.
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 59 Abs. 3 FamGKG nicht veranlasst, dementsprechend auch nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde.
Fundstellen
Haufe-Index 6517668 |
ZMR 2014, 2 |
ZMR 2014, 807 |
AGS 2014, 130 |
FamRB 2014, 220 |
NJW-Spezial 2014, 60 |
RVGreport 2014, 122 |
NZFam 2014, 41 |
RVG prof. 2014, 91 |