unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Miet- & Raumrecht. Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht am Spitzboden zu. Er darf ihn vielmehr nur so nutzen, wie ihn auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.

 

Normenkette

WEG §§ 15, 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 189/97)

LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 226/98)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.10.2000 – 2 T 266/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1) der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.10.1998 – 12 UR II 189/97 WEG – teilweise abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden den Beteiligten zu 1) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungseigentümer der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage, die aus insgesamt 28 Wohnungen nebst einer Tiefgarage besteht und die von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Über der Dachgeschosswohnung der Beteiligten zu 1) befindet sich ein Spitzboden, der weder in der Teilungserklärung bei ihrem Sondereigentum erwähnt noch im Aufteilungsplan gesondert ausgewiesen und auch nicht gesondert gekennzeichnet ist, und der ausschließlich von dieser Wohnung aus – und zwar ursprünglich nur mittels einer Leiter durch eine Luke/Klappe in der Decke – zugänglich ist. Im Jahre 1988 ließen die Beteiligten zu 1), ohne zuvor die Genehmigung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, je ein Fenster in die Dachfläche der ersten und der zweiten Ebene des Spitzbodens einbauen. Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigte im Jahre 1995 den Einbau nachträglich, wobei der Beschluss die Einschränkung enthält, dass hieraus keine Folgerechte herzuleiten seien. Die Beteiligten zu 1) nutzten den Spitzboden als Abstellraum. In der Folgezeit nahmen die Beteiligten zu 1), wiederum ohne Genehmigung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer, im Spitzbodenbereich weitere umfangreiche bauliche Veränderungen vor. Mit dem in der Versammlung vom 17.11.97 mit Mehrheit zum TOP 4 gefaßten Beschluss wurden die Beteiligten zu 1) u.a. zum Rückbau der ausgebauten Spitzbodenfläche in den ursprünglichen Zustand und zur sofortigen Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens aufgefordert.

Den Beschluss erklärte das Amtsgericht auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) teilweise und insoweit für ungültig, als sich die Rückbauverpflichtung auf mehr beziehe als auf die Beseitigung der Heizkörper, der Dusche, der Toilette und des Waschbeckens einschließlich der jeweils dazu gehörenden Sanitärinstallationen, und die Unterlassungsverpflichtung sich auf mehr beziehe als die Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken oder zu wohnungsähnlichen Zwecken. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und den angefochtenen Eigentümerbeschluss hinsichtlich der auferlegten Verpflichtungen insgesamt für ungültig erklärt. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen, und hilfsweise beantragen, den Eigentümerbeschluss nur insoweit für ungültig zu erklären, als sich die Rückbauverpflichtung auf mehr als den Rückbau der Treppe und die Wiederherstellung des diesbezüglichen ursprünglichen Zustandes, die Beseitigung der Heizkörper, der Dusche, der Toilette und des Waschbeckens einschließlich der jeweils dazu gehörenden Sanitärinstallationen und eingezogenen Wände im Spitzboden, und die Unterlassungsverpflichtung sich auf mehr beziehe als die Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens zu Wohn- und Schlafzwecken sowie wohnungsähnlichen Zwecken.

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie Erfolg.

Das Landgericht hat – wie teilweise auch schon das Amtsgericht – zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Spitzboden stehe im Gemeinschaftseigentum und dürfe von den Antragstellern entsprechend dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (nur) als Abstellraum genutzt werden. Bei den streitigen Baumassnahmen der Antragsteller handele es sich um bauliche Veränderungen des Gemeinschaf...

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