Leitsatz (redaktionell)

Das Fällen von Bäumen in einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, wenn die Bäume für den Gesamteindruck der Anlage mitbestimmend sind. Es ist jedoch dann als bloße, in den Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung fallende Instandsetzungsmaßnahme zu werten, wenn das Fällen erforderlich ist, weil die Bäume nicht mehr standsicher sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541653

NJW-RR 1999, 1027

NZM 1999, 623

ZMR 1999, 660

OLGR Köln 1999, 238

WuM 1999, 645

IPuR 1999, 40

RdW 2000, 60

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