Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 25.11.2013; Aktenzeichen 12 O 228/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9.12.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Aachen vom 25.11.2013 - 12 O 228/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Der Kläger ist aufgrund Eröffnungsbeschlusses des AG Aachen vom 1.2.2013 (91 IN 38/13) Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des AG Aachen unter HRB 15xxx eingetragenen N GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Dem Verfahren liegt ein am 5.10.2012 bei Gericht eingegangener Eigenantrag der Schuldnerin zugrunde. Vor Verfahrenseröffnung war der Kläger zunächst mit Beschluss vom 30.11.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden; in diesem Beschluss ist angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unstreitige Anfechtungsansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 131 i.H.v. nunmehr noch 15.362,83 EUR nebst Zinsen geltend. Das beklagte Land hat gegenüber dem Anfechtungsanspruch die Aufrechnung mit einer Umsatzsteuervorauszahlungsforderung für Dezember 2012 in gleicher Höhe erklärt; gegen den dieser Forderung zugrunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 7.5.2013 hat der Kläger vor dem FG Düsseldorf Klage erhoben (13 K 2739/13 U).

Der Kläger meint, die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung sei gem. § 95 Abs. 1 S. 3 InsO ausgeschlossen. Insbesondere handele es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Umsatzsteuerforderung um eine Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO. Die in § 55 Abs. 4 InsO normierten Voraussetzungen für die rechtliche Einordnung der Steuerschuld als Masseverbindlichkeit seien nicht gegeben, weil die insoweit für jeden einzelnen Umsatz erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht vorliege.

Demgegenüber hält das beklagte Land die zur Aufrechnung gestellte Umsatzsteuerforderung für eine nach Maßgabe des § 55 Abs. 4 InsO begründete Masseverbindlichkeit, für die die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO nicht gälten. Für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO sei insoweit ausreichend, dass der Kläger der Betriebsfortführung der Schuldnerin im Dezember 2012 nicht widersprochen und so den der Steuerforderung zugrunde liegenden Umsatzgeschäften jedenfalls konkludent zugestimmt habe.

Das LG hat das Verfahren mit Beschluss vom 21.11.2013 (Bl. 91 f. d.A.) gem. § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - 13 K 2739/13 U - FG Düsseldorf - ausgesetzt. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich; Belange der Prozessförderung stünden nicht entgegen.

Gegen diesen ihm ausweislich der Akte nicht förmlich zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.12.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält die Aussetzung des Verfahrens für unzulässig, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens ankomme. Selbst wenn die Steuerforderung als solche berechtigt sei, stehe der vom beklagten Land erklärten Aufrechnung jedenfalls die Vorschrift des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO entgegen.

Die Einzelrichterin des LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 2.1.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1. Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO kommt nach neuerer Rechtsprechung des BGH allerdings nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht; sie scheidet hingegen aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das ausgesetzte Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH NJW 2005, 1947; BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; MünchKomm/ZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 148 Rz. 17 m.w.N.). Soweit die Aussetzung - wie etwa im hier vorliegenden Fall des § 148 ZPO - in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden; das Beschwerdegericht hat aber auf der Grundlage seiner eigenen rechtlichen Beurteilung uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH NJW-RR 2006, 1289, 1290; Gehrlein, a.a.O.). Dementsprechend kann die mit dem ange...

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